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Die im Vorstehenden vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerminderungen finden
— abgesehen von der Vorschrift in Art. 25 dieses Gesetzes — nicht statt in Fällen der
Anwendung des Art. 12 Abs. 3 lit. b, des Art. 20 Abs. 2 und des Art. 23 daselbst.
Jeder Stenerpflichtige, welcher derartige Steuerbefreiungen oder Steuerminderungen in
Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen derselben der Einsteuerungsbehörde glaubhaft nach
zuweisen. Es darf jedoch die Steuerbefreiung oder Stenerminderung auch unter Umgang
nahme von der Erbringung eines besonderen Nachweises von der Einstenerungsbehörde dann
gewährt werden, wenn die Voraussetzungen als offenkundig angesehen werden können. Die
Gewährung einer Steunerbefreiung gemäß Abs. 1 lit. a an männliche Steuerpflichtige ist
nur auf deren Antrag zulässig.
Artikel 23.
Gewerbliche Unternehmungen, welche behufs der gewinnbringenden Verwerthung größerer
Betriebsmittel ihrem Geschäftsbetriebe eine außergewöhnliche Ausdehnung geben und durch
die Art ihres Geschäftsverfahrens von den Grundsätzen und Formen, unter welchen die im
Tarife enthaltenen Gewerbe ausgeübt zu werden pflegen, wesentlich abweichen, sind mit einer
nach dem Geschäftsumfange steigenden Normalanlage zu belegen, welche unter Hinzurechnung
der Betriebsanlage nicht unter einem halben Prozent und nicht über drei Prozent des Geschäftsumsatzes
betragen soll.
Zu den gewerblichen Unternehmungen der erwähnten Art zählen unter den angegebenen
Voraussetzungen insbesondere
a) Waarenhäuser, Großmagazine, Großbazare, Abzahlungs= und Versteigerunge
geschäfte, sowie Versandtgeschäfte, durch welche Waaren, dic ihrer Beschaffenheit
nach verschiedenen Gattungen angehören oder als Erzeugnisse verschiedener Industrie
zweige oder Handwerksgeschäfte anzusehen sind, in größerem Umfange mittelst
Einzelverkaufs in offenen Verkaufsstellen feilgehalten oder im Wege des unmittel.
baren Versandtes an die Konsumenten zur Veräußerung gebracht werden,
b) Gewerbe der unter lit. a bezeichneten Art, in welchen der Betriebsumfang durch
Haltung einer Mehrzahl von Verkaufsstellen oder Niederlagen für den Vertrieb
der Waaren oder Erzengnisse außergewöhnlich erweitert wird.
Als Geschäftsumsatz, für dessen Bemessung die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2, sowie
des Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 lit. a sinngemäße Anwendung zu finden haben,
gilt die Gesammtbruttoeinnahme des Hauptgeschäftes und der etwaigen Filialen.
Die hienach festgesetzte Normalanlage ist für das Hauptgeschäft und für jede einzelne
Verkaufsstelle oder Niederlage entsprechend auszuscheiden, soferne das Hauptgeschäft und die
sämmtlichen Verkaufsstellen und Niederlagen sich nicht an demselben Orte befinden.