Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die  im  Vorstehenden  vorgesehenen  Steuerbefreiungen  oder  Steuerminderungen  finden
—  abgesehen  von  der  Vorschrift  in  Art.  25  dieses  Gesetzes  —  nicht  statt  in  Fällen  der
Anwendung  des  Art.  12  Abs.  3  lit.  b,  des  Art.  20  Abs.  2  und  des  Art.  23  daselbst.

Jeder  Stenerpflichtige,  welcher  derartige  Steuerbefreiungen  oder  Steuerminderungen  in
Anspruch  nimmt,  hat  die  Voraussetzungen  derselben  der  Einsteuerungsbehörde  glaubhaft  nach
zuweisen.  Es  darf  jedoch  die  Steuerbefreiung  oder  Stenerminderung  auch  unter  Umgang
nahme  von  der  Erbringung  eines  besonderen  Nachweises  von  der  Einstenerungsbehörde  dann
gewährt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  als  offenkundig  angesehen  werden  können.  Die
Gewährung  einer  Steunerbefreiung  gemäß  Abs.  1  lit.  a  an  männliche  Steuerpflichtige  ist
nur  auf  deren  Antrag  zulässig.

Artikel  23.

Gewerbliche  Unternehmungen,  welche  behufs  der  gewinnbringenden  Verwerthung  größerer
Betriebsmittel  ihrem  Geschäftsbetriebe  eine  außergewöhnliche  Ausdehnung  geben  und  durch
die  Art  ihres  Geschäftsverfahrens  von  den  Grundsätzen  und  Formen,  unter  welchen  die  im
Tarife  enthaltenen  Gewerbe  ausgeübt  zu  werden  pflegen,  wesentlich  abweichen,  sind  mit  einer
nach  dem  Geschäftsumfange  steigenden  Normalanlage  zu  belegen,  welche  unter  Hinzurechnung
der  Betriebsanlage  nicht  unter  einem  halben  Prozent  und  nicht  über  drei  Prozent  des  Geschäftsumsatzes
  betragen  soll.

Zu  den  gewerblichen  Unternehmungen  der  erwähnten  Art  zählen  unter  den  angegebenen
Voraussetzungen  insbesondere

a)  Waarenhäuser,  Großmagazine,  Großbazare,  Abzahlungs=  und  Versteigerunge
geschäfte,  sowie  Versandtgeschäfte,  durch  welche  Waaren,  dic  ihrer  Beschaffenheit
nach  verschiedenen  Gattungen  angehören  oder  als  Erzeugnisse  verschiedener  Industrie
zweige  oder  Handwerksgeschäfte  anzusehen  sind,  in  größerem  Umfange  mittelst
Einzelverkaufs  in  offenen  Verkaufsstellen  feilgehalten  oder  im  Wege  des  unmittel.
baren  Versandtes  an  die  Konsumenten  zur  Veräußerung  gebracht  werden,

b)  Gewerbe  der  unter  lit.  a  bezeichneten  Art,  in  welchen  der  Betriebsumfang  durch
Haltung  einer  Mehrzahl  von  Verkaufsstellen  oder  Niederlagen  für  den  Vertrieb
der  Waaren  oder  Erzengnisse  außergewöhnlich  erweitert  wird.

Als  Geschäftsumsatz,  für  dessen  Bemessung  die  Bestimmungen  des  Art.  7  Abs.  2,  sowie
des  Art.  10  Abs.  1  und  Abs.  2  Ziff.  1  lit.  a  sinngemäße  Anwendung  zu  finden  haben,
gilt  die  Gesammtbruttoeinnahme  des  Hauptgeschäftes  und  der  etwaigen  Filialen.

Die  hienach  festgesetzte  Normalanlage  ist  für  das  Hauptgeschäft  und  für  jede  einzelne
Verkaufsstelle  oder  Niederlage  entsprechend  auszuscheiden,  soferne  das  Hauptgeschäft  und  die
sämmtlichen  Verkaufsstellen  und  Niederlagen  sich  nicht  an  demselben  Orte  befinden.