Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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staate  einer  Thätlichkeit  gegen  den  Landesherrn  dieses  Staats  sich  schuldig
macht,  wird  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher  Festungshaft,
  in  minder  schweren  Fällen  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren
oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.  Neben  der  Festungshaft
  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus
öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht
unter  fünf  Jahren  ein.

#.  95.  Wer  das  Bundesoberhaupt,  seinen  Landesherrn  oder  während
seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  dessen  Landesherrn  beleidigt,
wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  zwei  Monaten  oder  mit  Festungshaft
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte
erkannt  werden.

§.  96.  Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen
  Hauses  seines  Staats  oder  gegen  den  Regenten  seines  Staats  oder
während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  einer  Thätlichkeit
gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  dieses  Staats  oder  gegen
den  Regenten  dieses  Staats  sich  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  nicht
unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer,  in  minder
schweren  Fällen  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft
  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von
Einem  bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§.  97.  Wer  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  seines  Staats
oder  den  Regenten  seines  Staats  oder  während  seines  Aufenthalts  in
einem  Bundesstaate  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  dieses
Staats  oder  den  Regenten  dieses  Staats  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß
von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bestraft.

Dritter  Abschnitt.  Beleidigung  von  Bundesfürsten.

#.  98.  Wer  außer  dem  Falle  des  §.  94.  sich  einer  Thätlichkeit
gegen  einen  Bundesfürsten  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  von  zwei
bis  zu  zehn  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs
Monaten  bis  zu  zehn  Jahren  ein.

§.  99.  Wer  außer  dem  Falle  des  §.  95.  einen  Bundesfürsten  beleidigt,
  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  oder
mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten  ein.

§.  100.  Wer  außer  dem  Falle  des  §.  96.  sich  einer  Thätlichkeit
gegen  ein  Mitglied  eines  bundesfürstlichen  Hauses  oder  den  Regenten
eines  Bundesstaats  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren,  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von
Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  ein.

§#.  101.  Wer  außer  dem  Falle  des  §.  97.  den  Regenten  eines