— 216 —
staate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieses Staats sich schuldig
macht, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft,
in minder schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Festungshaft
kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus
öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht
unter fünf Jahren ein.
#. 95. Wer das Bundesoberhaupt, seinen Landesherrn oder während
seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt,
wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft
bis zu fünf Jahren bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte
erkannt werden.
§. 96. Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen
Hauses seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder
während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit
gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder gegen
den Regenten dieses Staats sich schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht
unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer, in minder
schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft
von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von
Einem bis zu fünf Jahren ein.
§. 97. Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats
oder den Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in
einem Bundesstaate ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses
Staats oder den Regenten dieses Staats beleidigt, wird mit Gefängniß
von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft.
Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten.
#. 98. Wer außer dem Falle des §. 94. sich einer Thätlichkeit
gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei
bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren ein.
§. 99. Wer außer dem Falle des §. 95. einen Bundesfürsten beleidigt,
wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
§. 100. Wer außer dem Falle des §. 96. sich einer Thätlichkeit
gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten
eines Bundesstaats schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von
Einem Monat bis zu drei Jahren ein.
§#. 101. Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eines