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Man muß unterscheiden das „Ruhen“ und
das „unterbrochen werden“ der zwei-
jährigen Frist; wie ist es damit?
Dieser Antrag stützt sich worauf?
Der Unterbrechungsantrag muß aber wann
gestellt sein?
Wie ist es mit der Versetzung eines Offiziers,
Lehrers; gilt diese Versetzung als ein
die freie Selbstbestimmung ausschließen-
der Umstand?
Welchem Grundsatz entspricht die zwei-
jährige Frist, d. h. die Bestimmung,
daß die Erwerbung des Unterstützungs-
wohnsitzes auf Zeitablauf beruht, und
welches ist das entgegengesetzte Prinzip?
Wo galt das; was heißt es?
Welches Prinzip galt denn in Preußen bis
18702
Dies Gesetz übertrug die Armenpflege wem?
Interessant ist dies Gesetz weshalb?
Was muß jetzt als Unterstützung gewährt
werden?
Wer hat die Armenpflege in den Ge-
meinden zu verwalten?
Muß ein Gemeindemitglied Stellen in der
Armenverwaltung übernehmen?
Gründe zur Ablehnung?
Strafe für Ablehnung ohne Grund?
Wem steht die Beschlußfassung hierüber zu?
Rechtsmittel dagegen?
Bildet der Gutsbezirk einen Ortsarmen-
verband?
Wenn mun ein Gutsbezirk nicht ausschließlich
im Eigenthum des Gutsbesitzers steht?
Die Frist ruht während der Dauer einer
Unterstützung. Sie wird unterbrochen
durch den Antrag eines Armenverbandes
auf Anerkennung der Verpflichtung zur
Uebernahme.
Auf § 5 des Freizügigkeitsgesetzes.
Innerhalb zweier Monate nach Eintritt der
Bedürftigkeit.
Nein, die Frist läuft also vom Moment
der Versetzung ab.
Es entspricht dem Grundsatz der Frei-
zügigkeit — d. h. ein Individunm ist
nicht für ewig an seine Heimath ge-
bunden — und steht gegenüber dem
Prinzip des „Heimathsrechts".
Es galt bis zum Gesetz über den Unter-
stützungswohnsitz in den meisten Staaten.
Die Unterstützung, das Recht auf die-
selbe, ist ein Ausfluß der dem Indivi-
duum angeborenen, es sein ganzes Leben
begleitenden Angehörigkeit an einen
rt. #
Das System des Zeitablaufs nach dem
Gesetz vom 31. 12. 1842 über die
Armenpflege.
Den politischen Gemeinden, bezw. Guts-
bezirken.
Hier werden zum ersten Male die Guts-
bezirke als Träger öffentlicher Ver-
pflichtungen neben den Gemeinden auf-
geführt. 6
Obdach, unentbehrlicher Lebensunterhalt,
Pflege bei Krankheit, angemessenes Be-
gräbniß.
Gemeindebehörden,
Armendeputationen.
Ja, auf drei Jahre.
Die
D oder besondere
Anhaltende Krankheit, auswärtige Geschäfte,
Alter von 60 Jahren und darüber,
anderes öffentliches Amt u. s. w.
Verlustigerklärung der Theilnahme an Ge-
meindewahlen auf 3—6 Jahre und
stärkere Heranziehung zu den directen
Gemeindeabgaben um ½8— 1.
Der Gemeindevertretung.
Klage beim Kreis-Ausschuß, in Städten
beim Bezirks-Ausschuß.
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So ist ein Statut zu erlassen, welches die
Aufbringung der Lasten regelt.