fullscreen: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

121 
Man muß unterscheiden das „Ruhen“ und 
das „unterbrochen werden“ der zwei- 
jährigen Frist; wie ist es damit? 
Dieser Antrag stützt sich worauf? 
Der Unterbrechungsantrag muß aber wann 
gestellt sein? 
Wie ist es mit der Versetzung eines Offiziers, 
Lehrers; gilt diese Versetzung als ein 
die freie Selbstbestimmung ausschließen- 
der Umstand? 
Welchem Grundsatz entspricht die zwei- 
jährige Frist, d. h. die Bestimmung, 
daß die Erwerbung des Unterstützungs- 
wohnsitzes auf Zeitablauf beruht, und 
welches ist das entgegengesetzte Prinzip? 
Wo galt das; was heißt es? 
Welches Prinzip galt denn in Preußen bis 
18702 
Dies Gesetz übertrug die Armenpflege wem? 
Interessant ist dies Gesetz weshalb? 
Was muß jetzt als Unterstützung gewährt 
werden? 
Wer hat die Armenpflege in den Ge- 
meinden zu verwalten? 
Muß ein Gemeindemitglied Stellen in der 
Armenverwaltung übernehmen? 
Gründe zur Ablehnung? 
Strafe für Ablehnung ohne Grund? 
Wem steht die Beschlußfassung hierüber zu? 
Rechtsmittel dagegen? 
Bildet der Gutsbezirk einen Ortsarmen- 
verband? 
Wenn mun ein Gutsbezirk nicht ausschließlich 
im Eigenthum des Gutsbesitzers steht? 
Die Frist ruht während der Dauer einer 
Unterstützung. Sie wird unterbrochen 
durch den Antrag eines Armenverbandes 
auf Anerkennung der Verpflichtung zur 
Uebernahme. 
Auf § 5 des Freizügigkeitsgesetzes. 
Innerhalb zweier Monate nach Eintritt der 
Bedürftigkeit. 
Nein, die Frist läuft also vom Moment 
der Versetzung ab. 
Es entspricht dem Grundsatz der Frei- 
zügigkeit — d. h. ein Individunm ist 
nicht für ewig an seine Heimath ge- 
bunden — und steht gegenüber dem 
Prinzip des „Heimathsrechts". 
Es galt bis zum Gesetz über den Unter- 
stützungswohnsitz in den meisten Staaten. 
Die Unterstützung, das Recht auf die- 
selbe, ist ein Ausfluß der dem Indivi- 
duum angeborenen, es sein ganzes Leben 
begleitenden Angehörigkeit an einen 
rt. # 
Das System des Zeitablaufs nach dem 
Gesetz vom 31. 12. 1842 über die 
Armenpflege. 
Den politischen Gemeinden, bezw. Guts- 
bezirken. 
Hier werden zum ersten Male die Guts- 
bezirke als Träger öffentlicher Ver- 
pflichtungen neben den Gemeinden auf- 
geführt. 6 
Obdach, unentbehrlicher Lebensunterhalt, 
Pflege bei Krankheit, angemessenes Be- 
gräbniß. 
Gemeindebehörden, 
Armendeputationen. 
Ja, auf drei Jahre. 
Die 
D oder besondere 
Anhaltende Krankheit, auswärtige Geschäfte, 
Alter von 60 Jahren und darüber, 
anderes öffentliches Amt u. s. w. 
Verlustigerklärung der Theilnahme an Ge- 
meindewahlen auf 3—6 Jahre und 
stärkere Heranziehung zu den directen 
Gemeindeabgaben um ½8— 1. 
Der Gemeindevertretung. 
Klage beim Kreis-Ausschuß, in Städten 
beim Bezirks-Ausschuß. 
* 
So ist ein Statut zu erlassen, welches die 
Aufbringung der Lasten regelt.