I. Europa. 80 8. Baden.
Alle Ausländer, welchen Wir ein Staatsamt konferieren, erhalten durch diese
Verleihung unmittelbar das Indigenat.
Zu Absatz 1: vgl. Einleitung Ziffer 5. Das Gesetz von 1848 bezog sich nur auf die staatsbürgerlichen
Verhältnisse, die Gleichstellung im Gemeinderecht erfolgte 1862 ohne Berührung der
Verfassung selbst; in beiden Hinsichten handelte es sich praktisch um die Emanzipation der
Israeliten, während bei der Verfassungsgebung die Gleichhaltung von Katholiken, Lutheranern
und Reformierten als Ziel zugrunde lag. Die ganze Regel ist heute eine reichsrechtliche zufolge
des im Bündnisvertrage vom 15. November 1870 Art. 80 Ziff. 20 übernommenen Gesetzes des
Norddeutschen Bundes vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung.
Der Anspruch auf Ämter ist im einzelnen kein rechtlich erzwingbarer. Bei Einführung der
Studienfreiheit (1822) wurde gesetzlich ausgesprochen, daß das Bestelien der geordneten Prüfungen
über das akademische Studium kein Recht auf Anstellung gibt. Der Sinn der Verfassung ist,
positiven und negativen einseitigen Konfessionalismus in der Auswahl der Staatsverwaltung zu
verbieten, wobei übrigens für die Besetzung der Militärstellen (vgl. Note zu $ 1 in Abs. 1), abgesehen
von der Gensdarmerie, eine konstitutionelle Verantwortlichkeit in Baden nicht mehr besteht.
Die Auswahl muß nach der Tauglichkeit geschehen, eine schematisch-statistische Parität
ist nicht vorgeschrieben.
Zu Absatz 2: Dieselbe Regel gibt die nunmehr an die Stelle getretene Reichsnorm des $ 9
des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit.
$ 10. Unterschied in der Geburt und der Religion begründet mit der für die
standesherrlichen Familien durch die Bundesakte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme
der Militärdienstpflicht.
Ebenso das heutige Recht nach Art. 57 Reichsverfassung und $ 1 Absatz 1 des Norddeutschen
Bundesgesetzes vom 9. November 1867 (nun Reichsgesetz), betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst,
bezüglich Befreiung der Mitglieder regierender (oben nicht erwähnt) und standosherrlicher
Häuser. Für Mennoniten und für Geistliche besteht keine Ausnahme von der Wehrpflicht an sich;
vgl. jedoch wegen der Zurückstellung (und späteren Überweisung zur Ersatzreserve) katholischer
Theologen Reichsgesetz vom 8. Februar 1890 und wegen Verwendung der Inhaber geistlicher
Ämter zur Militärseelsorge oder -krankenpflege statt zur Waffe LI Bd. 4 S. 166.
$ 11. Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten
und alle aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch
ein Gesetz ein angemessener Abkaufsfuß reguliert werden.
Alle Feudalrechte in weitestem Sinne sind in Baden, beginnend 1783 mit der Leibeigenschaft,
aufgehoben worden, namentlich 1831 schon Zehnten, Gülten und Erbzinsen. Auch sind die Lehen
selbst abgelöst und können keine neuen entstehen (vgl. Behaghel, „Gesetze über Erwerb und
und Belastung des Grundeigentums‘“ in Rosins Handbibliothek badischer Gesetze, Band 3, Freiburg
1888 bei Mohr). Dagegen ist anderseits die von dem Abgeordneten Grafen Berlichingen (vgl.
Protokollhefte I. Kammer 1871/72 S. 12; 1873/74 S. 11; 1877/79 8. 13, 32, 113; 1879/80 S. 24)
begehrte Komplexlastenablösung (Befreiung von Wald und Flur von darauf ruhenden Holzund
Benutzungsrechten) nie allgemein ermöglicht und die Ablösung sog. Pfarrkompetenzen
(Kommissionsbericht des Abg. Schmidt über die bezügliche Bitte des Freiherrn von Mentzingen,
im 4. Beilageheft S. 202 ff. der Dr. S. der II. Kammer 1877/79) nicht geregelt worden;
lediglich mit dem Zehnten zusammengehangene Baulasten wurden mitabgelöst. Von den Lasten
sonst waren nur Faselvieh- und Weidelast längst ablöslich. Anderseits schuf ein modernes
Gesetz (vom 17. April 1887, die gemeinen Schafweiden betr.) die Möglichkeit, ohne Entstehung
privatrechtlicher Dienstbarkeiten durch Dreiviertelmehrheiten (sowohl nach Kopfzahl der Besitzer,
als zugleich nach Steuerkapital der beteiligten Grundstücke berechnet) in den Gemeinden