Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Verbleibt es bei dem Verlangen der neuen Prozentermittelung, so gelten 
die alten Prozentsätze nur noch bis zum Ablauf des Quartals, in welchem dieses 
Verlangen zuerst den anderen Verwaltungen mitgetheilt worden ist. 
Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quartals an werden diejenigen Pro- 
zentsätze maaßgebend, die sich nach der in Gemäßheit der vorstehenden Bestim- 
mungen zu beschaffenden neuen Austaxirung der Sendungen ergeben haben. 
Diese Austaxirung hat sich auf das mit demselben Quartalstage beginnende 
Jahr zu erstrecken. Bis die Arbeiten der Taxirungskommission beendigt sind, 
erfolgt, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, die Vertheilung der Fahrposteinnahme 
vorläufig nach den bis dahin gültig gewesenen Prozentsätzen. 
Das Ergebniß jeder Ermittelung der Prozentantheile bleibt während der 
Zeit des Fortganges des Vertrages wenigstens zwei Jahre in Kraft. 
Die Ermittelung der Prozentsätze erfolgt in allen Fällen durch eine für 
diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Kommission. 
Die Art der Zusammensetzung, die Zeit des Zusammentritts, der Sitz, die 
Leitung, Geschäftsführung u. s. w. der Tagxirungskommission wird von den 
Postverwaltungen durch besondere Verabredung festgesetzt. Die Kosten werden 
nach Verhältniß der Prozentantheile getragen, welche die betreffende Kommission 
ermittelt hat. 
Artikel 44. 
Jede Verwaltung weist die von ihren Postanstalten für die gemeinschaft- 
liche Rechnung erhobenen Fahrpostporto- und Fahrpost-Frankobeträge durch Auf- 
stellungen nach, welche sich die Rechnungsbehörden der mit einander in Karten- 
wechsel stehenden Postverwaltungen gegenseitig zur Prüfung und Anerkennung 
zusenden. 
 Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die anderen 
Verwaltungen zu wählenden Verwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach 
Maaßgabe der Prozentsätze, welche von der Kommission (Artikel 43.) festgestellt 
sind, den wirklichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme 
zu ermitteln und, unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche 
Verwaltungen, die erforderliche Zahlungsausgleichung herbeizuführen. 
Ueber den Abrechnungsmodus, die Kontrole der Einnahmenachweisungen, 
die Revision der Karten etc. werden zwischen den Postverwaltungen die erforder- 
lichen Ausführungsbestimmungen vereinbart. 
Bis dahin, daß die neue Ermittelung der Prozentsätze beendigt sein wird, 
ist die Abrechnung für die Zwischenzeit vom 1. Januar 1868 ab vorläufig noch 
unter Zugrundelegung des aus dem dreijährigen Zeitraum 1863—1865, hervor- 
gehenden Verhältnisses zwischen dem Betrage der von jeder Verwaltung ein- 
gehobenen Bruttoeinnahme und dem darauf entfallenden Antheile an der gemein- 
schaftlichen Fahrposteinnahme zu führen, und sind demgemäß gegenseitig die 
entfallenden Zahlungen, vorbehaltlich der späteren definitiven Ausgleichung, einst- 
weilen zu leisten. Sobald die neuen Prozentsätze feststehen, wird für den rück- 
liegenden Zeitraum vom 1. Januar 1868. ab die definitive Abrechnung aufgestellt. 
Nach dem Ergebnisse derselben werden die Ausgleichungen unter Berücksichtigung 
der inzwischen stattgehabten Zahlungen endgültig herbeigeführt. 
                                                                                                                                                                     Art.
	        
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