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ständnis des Zahlers vorausgesetzt, eine abgekürzte Quittung in
der Form: „Betrag empfangen.“
Datum.
Bezeichnung der Kasse und Unterschriften.
§ 21.
Verwahrungsgelder.
1. Alle vorübergehend zur Kasse gelangenden Zahlungen z. B.
Erhebungen für sremde Kassen, ferner Kosten, Vorschußzahlungen
oder Sicherheitsleistungen, die für später erwachsende Kosten eingezahlt
werden, (Kurkosten, Kosten für herzustellende Kanäle, Gasleitungen
u. a. m.), zur Sicherheitsleistung für die gewissenhafte
und genaue Ausführung übernommener Verpflichtungen, für die
pünktliche Zahlung der nach dem Verbrauch zu berechnenden Beträge
für Gas, Wasser, Strom usw., ferner alle Gelder und Wertpapiere,
welche den Kassen zur einstweiligen Aufbewahrung überwiesen
werden, die Abzüge von Gehaltszahlungen, werden außer
im Einnahmebuche auch noch im Verwahrungsbuche nachgewiesen.
2. Die Sicherheitsleistung kann nur in barem Gelde, in
mündelsicheren Wertpapieren (mit Ausnahme von Hypotheken= und
Grundschuldbriefen) oder in Sparkassenbüchern erfolgen. Bei
Sicherheitsleistung in Sparbüchern hat der Besteller zugleich der
betreffenden Sparkasse gemäß § 1280 B. G. B. anzuzeigen, bei
welcher Kasse er das Sparbuch als Sicherheit hinterlegt. Die
Sparkasse erteilt ihm hierüber eine Bescheinigung, welche mit dem.
Sparbuch der Kasse zu übergeben und aufzubewahren ist.
Bare Sicherheitsleistungen werden nach Maßgabe der besonderen
vom Magistrat zu erlassenden Bestimmungen verzinst,
jedoch steht dem Verpflichteten srei, sie jederzeit gegen annahmefähige
Wertpapiere umzutauschen. Zinstragenden Wertpapieren
sind die Zins- und Erneuerungsscheine beizufügen. Die Rückgabe der
letzteren ist in das Ermessen des Magistrats gestellt. Die Verlosung.
von Inhaberpapieren wird durch die Kasse nicht kontrolliert, es ist
dies Sache desjenigen, der die Sicherheit geleistet hat.)
*) Ausführungsbestimmung. Bare Sicherheitsleistungen
werden zum jeweiligen Zinsfuß der städtischen Sparkasse verzinst. Die
Zinsen werden nach Kalendermonaten berechnet. Der Zinslauf beginnt mit
Ablauf des Monats, in welchem die Einlage gemacht worden ist. Er endet
mit Beginn desjenigen Monats, in welchem die Rückzahlung erfolgt oder
erfolgen soll. Erfolgt jedoch die Einzahlung am ersten oder die Abhebung
am letzten Geschäftstage des Monats, so werden die Zinsen für den laufenden
Monat mitberechnet.
Pfennigbeträge werden nicht verzinst und Zinsbeträge unter 5 Pfennig.
den Interessenten nicht berechnet.