Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Für alles Vieh, Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die Ein-, 
Aus- und Durchfuhr zu verbieten. 
An allen Ein- und Ausgängen des Ortes sind Tafeln mit der Aufschrift 
„Rinderpest“ aufzustellen, und Wächter, welche die Beobachtung vorstehender 
Verbote zu überwachen haben. 
§. 22. 
Für jeden Ort, wenigstens für jeden irgend größeren Ort ist für die Dauer 
der Seuche ein Ortskommissar (welchem nach Befinden noch besondere Aufseher 
beizugeben sind) zu bestellen, an welchen dann die im §. 19. vorgeschriebenen 
Anzeigen zu richten sind und welcher die Ausführung der nöthigen Maaßregeln 
zu überwachen hat. « 
Wenn einmal der Ausbruch der Seuche an einem Orte konstatirt ist, so 
ist die fernere Konstatirung neuer Krankheitsfälle (§. 13.) den Ortskommissaren 
zu überlassen. 
§. 23. 
Ergreift die Krankheit einen größeren Theil der Gehöfte des Ortes, dann 
kann durch die höheren Behörden die absolute Ortssperre verfügt werden. 
Der Ort wird dann volsständig durch Wachen (in diesem Falle militai- 
rische) cernirt und gegen jede Art des Verkehrs — mit Ausnahme legitimirter 
Personen und unumgänglicher Bedürfnisse für die Ortseinwohner unter besonders 
anzuordnenden Vorsichtsmaaßregeln — gesperrt. 
Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebenfalls auf das Unver- 
meidliche zu reduziren. Gottesdienst, Schule und andere Versammlungen (vergl. 
§. 17.)  können nicht abgehalten werden, die Schänken und Gasthöfe werden ge- 
schlossen. 
Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu verlegen. Liegt 
der Ort an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug. daselbst halten, selbst 
wenn der Ort ein Stationsort wäre; es sei denn, daß der Bahnhof so gelegen 
ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt und der Verkehr der Eisenbahn- 
station mit anderen Orten ohne Berührung des Seuchenortes unterhalten wer- 
en kann. 
§. 24. 
Je nach der Größe und Bauart des von der Seuche betroffenen Ortes 
kann die relative und die absolute Ortssperre auch auf einzelne Ortstheile be- 
schränkt werden, sowie andererseits einzelne Häuser und Gehöfte benachbarter 
Orte nöthigenfalls mit in die Sperre einzuschließen sind. 
§. 25. 
In Residenz- und Handelsstädten und sonstigen Städten mit lebhaftem 
Verkehr bleibt stets die Sperre auf einzelne Grundstücke, beziehungsweise Ortstheile, 
beschränkt. Relative und absolute Sperre des Ortes kommen nicht in Anwen- 
dung. Dagegen ist auf schleunige Tilgung der Seuche durch schnelle Tödtung 
des gesammten Viehstandes der zunächst ergriffenen Gehöfte und schleunige Des- 
infektion Bedacht zu nehmen. 
pf
	        
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