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lassen, um den Bruch, welcher dadurch in
die allgemeine Rechtsordnung gemacht
wird, möglichst bald wieder beseitigen zu
können. Ein solches A., über dessen innere
Berechtigung viel gestritten wurde, ist das
deutsche MlistengesebReichsgeshvom
24. Okt. 1878, verlängert durch Reichsgesetz
vom 31. Mai 1880), welches gegen
sozialdemokratische, sozialistische und kommunistische
Bestrebungen gerichtet ist, die
den Umsturz der bestehenden Staats= oder
Gesellschaftsordnung bezwecken. Auch das
deutsche Reichsgesetz vom 4. Juli 1872,
betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu,
ist ein A., auf Grund dessen den Ange-Prrigen
dieses Ordens der Aufenthalt in
estimmten Bezirken oder an bestimmten
Orten untersagt werden kann. Als A.
bezeichnet man aber auch diejenige Norm,
welche nicht auf dem regelmäßigen gesetzlichen
und verfassungsmäßigen Weg zustande
kommt, sondern die in konstitutionell-monarchischen
Staaten einseitig von
der Regierung erlassen wird. Ein solches
A kann aber nur in besondern Fällen und
nur dann, wenn der Regierung zu dem
Erlaß eines solchen besondere Vollmacht
erteilt ist, als rechtsverbindlich angesehen
werden. In England kann z. B. durch
Suspension der Habeaskorpusakte (s. d.)
ein solcher Ausna eus tand herbeigeführt
werden, wodurch die Regierung zu außerordentlichen
Maßregeln und insbesondere
zur Vornahme von Verhaftungen ermächtigt
wird. Auf der andern Seite gehört
aber auch die sogen. Bill of attainder
(Strafbill) hierher, wodurch das Parlament
in einzelnen Fällen die Befugnis er- 88
hält, eine bestimmte Person ohne gerichtliches
Verfahren selbst zur Untersichung
zu ziehen und zu bestrafen. Derartige
Ausnahmegesetze haben aber immer einen
bedenklichen und nicht selten einen gehässigen
Charakter, und nur in besondern
Fällen des sogen. Staatsnotrechts kann
der Erlaß eines solchen Gesetzes als gerechtfertigt
erscheinen.
Auspfändung, s. Pfändung.
Ausschuß, ein aus einer größern Vereinigung
von Personen gewählter und mit
besondern Funktionen betrauter engerer
Kreis von Mitgliedern, so z. B. in man-Auspfändung
— Austräge.
chen Ländern Bezeichnung für das Gemeinderatskollegium
(Gemeindeausschuß),
dann für die Kommissionen
der parlamentarischen Körverschaften (s.
Kommission). über die Ausschüsse des
deutschen Bundesrats insbesondere s.
Bundesrat.
Außer Kurs setzen, s. Börse.
Aussetzung, das Vergehen desjenigen,
welcher eine wegen jugendlichen Alters,
Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflose
Person aussetzt oder eine solche Person,
wenn sie unter seiner Obhut steht, oder
wenn er für ihre Unterbringung, Fortschafung
oder Aufnahme zu sorgen hat,
n hilfloser Lage vorsätzlich verläßt. Das
deutsche Strafgesetzbuch (F 23 droht in
einem solchen Fall Gefängnisstrafe von
3 Monaten bis zu 5 Jahren an. Wurde
die Handlung von leiblichen Eltern gegen
ihr Kind begangen, so soll das Minimum
der Gef ngnisstrafe 6 Monate
betragen. Ist aber durch die Handlung
eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten
oder verlassenen Person verursacht
worden, so soll Zuchthausstrafe bis zu
10 Jahren und, wenn durch die Handlung
der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe
nicht unter 3 Jahren und bis
u 15 Jahren eintreten. Vgl. Plate Geschicht
des Verbrechens der A. (1876).
Aussonderung, im Konkursverfahren
die Ausscheidung von Gegenständen,
welche dem Gemeinschuldner nicht gehören,
aus der Konkursmasse, sei es auf Grund
eines dinglichen oder eines persönlichen
Sch #l Deutsche Konkursordnung,
snssh. schiedsrichterliche Entscheidungen;
auch Bezeichnung für die zur Erteilung
derartiger Entscheidungen berufenen
Schiedsgerichte. So sollten nach der
Verfassungdes vormaligen Deutschen Bundes
die Bundesglieder sich unter keinem
Vorwand bekriegen oder ihre Streitigkeiten
mit Gewalt verfolgen. Letztere sollten
vielmehr bei der Bundesversammlung angebracht
werden, welche dieselben nötigenfalls
zur gerichtlichen Entscheidung durch
eine wohlgeordnete Austrägalinstanz
(Austrägalgerichthbringensollte. Das
Verfahren war durch die Bundesaus-