Full text : Staats-Lexikon.

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lassen,  um  den  Bruch,  welcher  dadurch  in
die  allgemeine  Rechtsordnung  gemacht
wird,  möglichst  bald  wieder  beseitigen  zu
können.  Ein  solches  A.,  über  dessen  innere
Berechtigung  viel  gestritten  wurde,  ist  das
deutsche  MlistengesebReichsgeshvom
24.  Okt.  1878,  verlängert  durch  Reichsgesetz
  vom  31.  Mai  1880),  welches  gegen
sozialdemokratische,  sozialistische  und  kommunistische
  Bestrebungen  gerichtet  ist,  die
den  Umsturz  der  bestehenden  Staats=  oder
Gesellschaftsordnung  bezwecken.  Auch  das
deutsche  Reichsgesetz  vom  4.  Juli  1872,
betreffend  den  Orden  der  Gesellschaft  Jesu,
ist  ein  A.,  auf  Grund  dessen  den  Ange-Prrigen
  dieses  Ordens  der  Aufenthalt  in

estimmten  Bezirken  oder  an  bestimmten
Orten  untersagt  werden  kann.  Als  A.
bezeichnet  man  aber  auch  diejenige  Norm,
welche  nicht  auf  dem  regelmäßigen  gesetzlichen
  und  verfassungsmäßigen  Weg  zustande
  kommt,  sondern  die  in  konstitutionell-monarchischen
  Staaten  einseitig  von
der  Regierung  erlassen  wird.  Ein  solches
A  kann  aber  nur  in  besondern  Fällen  und
nur  dann,  wenn  der  Regierung  zu  dem
Erlaß  eines  solchen  besondere  Vollmacht
erteilt  ist,  als  rechtsverbindlich  angesehen
werden.  In  England  kann  z.  B.  durch
Suspension  der  Habeaskorpusakte  (s.  d.)
ein  solcher  Ausna  eus  tand  herbeigeführt
werden,  wodurch  die  Regierung  zu  außerordentlichen
  Maßregeln  und  insbesondere
zur  Vornahme  von  Verhaftungen  ermächtigt
  wird.  Auf  der  andern  Seite  gehört
aber  auch  die  sogen.  Bill  of  attainder
(Strafbill)  hierher,  wodurch  das  Parlament

  in  einzelnen  Fällen  die  Befugnis  er-  88

hält,  eine  bestimmte  Person  ohne  gerichtliches
  Verfahren  selbst  zur  Untersichung
zu  ziehen  und  zu  bestrafen.  Derartige
Ausnahmegesetze  haben  aber  immer  einen
bedenklichen  und  nicht  selten  einen  gehässigen
  Charakter,  und  nur  in  besondern
Fällen  des  sogen.  Staatsnotrechts  kann
der  Erlaß  eines  solchen  Gesetzes  als  gerechtfertigt
  erscheinen.

Auspfändung,  s.  Pfändung.

Ausschuß,  ein  aus  einer  größern  Vereinigung
  von  Personen  gewählter  und  mit
besondern  Funktionen  betrauter  engerer
Kreis  von  Mitgliedern,  so  z.  B.  in  man-Auspfändung

  —  Austräge.

chen  Ländern  Bezeichnung  für  das  Gemeinderatskollegium
  (Gemeindeausschuß),
  dann  für  die  Kommissionen
der  parlamentarischen  Körverschaften  (s.
Kommission).  über  die  Ausschüsse  des
deutschen  Bundesrats  insbesondere  s.
Bundesrat.

Außer  Kurs  setzen,  s.  Börse.

Aussetzung,  das  Vergehen  desjenigen,
welcher  eine  wegen  jugendlichen  Alters,
Gebrechlichkeit  oder  Krankheit  hilflose
Person  aussetzt  oder  eine  solche  Person,
wenn  sie  unter  seiner  Obhut  steht,  oder
wenn  er  für  ihre  Unterbringung,  Fortschafung
  oder  Aufnahme  zu  sorgen  hat,
n  hilfloser  Lage  vorsätzlich  verläßt.  Das
deutsche  Strafgesetzbuch  (F  23  droht  in
einem  solchen  Fall  Gefängnisstrafe  von
3  Monaten  bis  zu  5  Jahren  an.  Wurde
die  Handlung  von  leiblichen  Eltern  gegen
  ihr  Kind  begangen,  so  soll  das  Minimum
  der  Gef  ngnisstrafe  6  Monate
betragen.  Ist  aber  durch  die  Handlung
eine  schwere  Körperverletzung  der  ausgesetzten
  oder  verlassenen  Person  verursacht
worden,  so  soll  Zuchthausstrafe  bis  zu
10  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung
  der  Tod  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe
  nicht  unter  3  Jahren  und  bis
u  15  Jahren  eintreten.  Vgl.  Plate  Geschicht
  des  Verbrechens  der  A.  (1876).

Aussonderung,  im  Konkursverfahren
  die  Ausscheidung  von  Gegenständen,
welche  dem  Gemeinschuldner  nicht  gehören,
aus  der  Konkursmasse,  sei  es  auf  Grund
eines  dinglichen  oder  eines  persönlichen
Sch  #l  Deutsche  Konkursordnung,
snssh.  schiedsrichterliche  Entscheidungen;
  auch  Bezeichnung  für  die  zur  Erteilung
  derartiger  Entscheidungen  berufenen
  Schiedsgerichte.  So  sollten  nach  der
Verfassungdes  vormaligen  Deutschen  Bundes
  die  Bundesglieder  sich  unter  keinem
Vorwand  bekriegen  oder  ihre  Streitigkeiten
  mit  Gewalt  verfolgen.  Letztere  sollten
vielmehr  bei  der  Bundesversammlung  angebracht
  werden,  welche  dieselben  nötigenfalls
  zur  gerichtlichen  Entscheidung  durch
eine  wohlgeordnete  Austrägalinstanz
(Austrägalgerichthbringensollte.  Das
Verfahren  war  durch  die  Bundesaus-