Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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erlangte  Bildung)  bezeichnendes  Zeugniß  der  Pfarrei  des  Bezirks-Polizeiamtssitzes;


5)  zu  II.  4  ein  ärztliches  Zeugniß,  welches  insbesondere  über  die  aufgehobene
Ansteckungsfähigkeit  für  die  Menschenpocken  sich  auszusprechen  hat;

4)  zu  I.  7  ein  gemeinderäthliches  Zeugniß  in  dem  Fall,  wenn  die  Eltern  oder
Angehbrigen  einen  bestimmten  Aufenthaltsort  haben;

5)  die  von  den  Gerichts=  und  Polizei-Behörden  erhaltenen  Nachrichten  (GF.  5).

Wenn  zu  J.  2  und  II.  2  ein  Heimathort  noch  nicht  angegeben  werden  kann,
so  hat  der  Bericht  den  Grund  davon  und  den  Stand  der  Untersuchung  der  Heimath=Verhältnisse,
  so  wie  die  Gründe,  aus  welchen  die  Staatsangehbrigkeit  als  entschieden
zu  betrachten  ist,  zu  erläutern.

Eben  so  ist  zu  l.  6,  wenn  Strafen  oder  polizeiliche  Beschränkungen  gegen  die
betreffenden  Personen  noch  nicht  erkannt  sind,  im  Bericht  nachzuweisen,  warum  dieselben
  wenigstens  als  verwirkt  zu  betrachten  sepen.

Wenn  die  Familie  des  Kindes  öffentliche  Unterstützung  erhälr,  so  ist  dieß  zu
I.  5  zu  bemerken.

Zu  II.  5  sind  insbesondere  etwaige  Vergehen,  welcher  der  Vorgeschlagene  bereits
sich  schuldig  gemacht,  anzugeben.

Zu  lll.  wird  namentlich  der  ökonomische  Zustand  der  Heimathgemeinde  des  Kindes
und  ihrer  Armen-Unterstützungsfonds  bezeichnet.

Zu  IV.  ist  eine  Urkunde  über  die  erfolgte  Zustimmung  der  Eltern  oder  Angehörigen,
  wo  diese  zur  Aufnahme  erforderlich  ist,  beizubringen.

JK.  8.

Die  Aufnahme  der  Zöglinge  erfolgt  jedes  Jahr  auf  den  15.  April.  Die  Vorschläge
  der  Bezirksstellen  müssen  jedoch  spätestens  am  1.  März  bei  der  Commission
für  die  Erziehungshäuser  vorliegen,  ohne  daß  auf  eine  besondere  Aufforderung  zur
Einsendung  derselben  gewartet  werden  dürfre.  Für  das  Jahr  1341  wird  die  Frist
zu  Erstattung  der  Vorschläge  bis  zum  20.  April  d.  I.  verlängert.

#  9

Unmittelbar  vor  der  Einlieferung  ist  das  aufgenommene  Kind  nochmals  durch
den  Oberamtsaarzt  visttiren  zu  lassen,  und  das  von  demselben  über  den  Erfund  auszustellende
  Zeugniß  bei  der  Einlieferung  den  Vorstehern  der  Anstalt  zu  übergeben.

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