Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 625 — 
                                                       Artikel 2. 
      Es ist gestattet, in den Staaten des Norddeutschen Bundes Auszüge aus 
Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Male in der Schweiz 
erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgeictt, daß diese Veröffentlichungen für 
Zwecke der Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für 
den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet sind. 
                                                          Artikel 3. 
         Um in den Genuß des im Artikel 1. festgestellten Rechts zu gelangen, 
bedarf es einer besonderen Anmeldung oder Niederlegung des zu schützenden Er- 
zeugnisses nicht) es genügt vielmehr für denjenigen, welcher den Schutz bean- 
sprucht, der Nachweis, daß er selbst Urheber des Erzeugnisses sei, oder seine Rechte 
von dem Urheber herleite. 
                                                        Artikel 4. 
Die Bestimmungen des Artikel 1. sollen gleiche Anwendung auf die Dar- 
stellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche 
nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft zum ersten Male 
in der Schweiz veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden. 
                                                         Artikel 5. 
Den Originalwerken werden die in der Schweiz veranstalteten Ueber- 
setzungen einheimischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demgemäß 
sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung im Ge- 
biete des Norddeutschen Bundes den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. 
Es ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin 
geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keines- 
weges aber dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache 
geschriebenen Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, aus- 
genommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. 
                                                        Artikel 6. 
Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werkes, welcher 
sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll, vom Tage des ersten 
Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung seines 
Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Ver- 
öffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben 
Werkes im Norddeutschen Bundesgebiete geschützt zu sein, und zwar unter fol- 
genden Bedingungen: 
1) Das Originalwerk muß auf die binnen drei Monaten, vom Tage des 
ersten Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, erfolgte Anmeldung auf 
dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten in Berlin eingetragen 
werden. Die Anmeldung ist schriftlich an dieses Ministerium zu richten. 
Die Eintragung erfolgt in ein besonders zu diesem Zwecke ge- 
führtes Register und soll keinen Anlaß zur Erhebung irgend einer Ge-  
                                                                                                                                   bühr
	        
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