Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Richtigkeit  nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  von  einem  Beamten,  der  zur  Führung  eines
amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  unter  dessen  Beidrückung  beglaubigt  sein.  Die  Vollmacht  ist
bei  der  Postanstalt,  welche  die  Bestellung  ausführen  läßt,  niederzulegen.

Iy  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezeichnung
  der  Wohnung  des  Empfängerds,  in  der  Aufschrift  genant,  z.  B.  „An  A.  bei  B.“,
so  ist  dieser  zweite  Empfänger  auch  ohne  auedrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter  des
erstgenannten  Empfängers  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefsendungen  anzusehen.
Ist  ein  Gasthof  als  Wohnung  des  Empfängers  in  der  Aufschrift  angegeben,  so  gilt  der
Gastwirth  auch  dann  als  bevollmächtigt  zur  Empfangnahme  gewöhnlicher  Briefsendungen,
wenn  der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist.  Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen
bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  nur  an  die  zuerst  genannte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.


V  Wird  der  Empfänger  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter  Be
vollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen  oder  wird  dem  Briefträger  r2c.  der  Zutritt
zu  ihnen  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung  und  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Brief
sendungen  sowie  der  gewöhnlichen  Packete  oder  der  zugehörigen  Postpacketadressen,  ferner  der
Anlagen  der  Postaufträge  zur  Geldeinziehung,  sofern  der  Betrag  sogleich  berichtigt  wird,  an
einen  Haus  (Geschäftshbeamten,  ein  erwachsenes  Familienglied,  einen  sonstigen  Angehörigen
oder  an  einen  Dienstboten  des  Empfängers  oder  des  Bevollmächtigten.  Wird  Niemand  angetroffen,
  an  den  hiernach  die  Bestellung  und  Aushändigung  geschehen  kann,  so  ist  sie  zulässig
  an  den  Hauswirth,  den  Wohnungsgeber  oder  den  Pförtner  des  Hauses.

.  Hat  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  (III)  an  seiner  Wohnung  oder  an
seinen  Geschäftsräumen  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte
Briefsendungen  durch  die  bestellenden  Boten  in  den  Briefkasten  gelegt,  soweit  dessen  Beschaffenheit
  es  gestattet  und  andere  Verabredungen  nicht  bestehen.

VII  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  400  Mark  oder  die
zugehörigen  Ablieferungsscheine  und  Postpacketadressen  (§  36  1  und  1I)  sowie  Postanweisungen
bis  400  Mark  können,  wenn  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  in  der  Wohnung
nicht  angetroffen  oder  dem  Briefträger  2c.  der  Zutritt  nicht  gestattet  wird,  an  ein  erwachsenes
Familienglied  des  Empfängers  oder  seines  Bevollmächtigten  bestellt  werden.

Bei  höherem  Werth  oder  Postanweisungsbetrage  muß  die  Bestellung  an  den  Empfänger
  oder  seinen  Bevollmächtigten  selbst  erfolgen.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen
  oder  der  zugehörigen  Ablieferungsscheine  und  Postpacketadressen  (§  36  I  und  i#n
hat  stets  an  den  Empfänger  selbst  stattzufinden,  wenn  die  Sendungen  vom  Absender  mit
dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind.