Full text : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

46  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

hat  die  alleinige  Befugniß,  Gesandte  an  fremde  Staaten  zu  senden,  und  Gesandte
  zu  empfangen,  ohne  Unterschied  des  Ranges  und  des  amtlichen  Titels.
Das  Recht  der  Souverainetät  kann  indessen  mit  Genehmigung  des  Souverains
in  seinem  Namen  durch  Vicekönige  und  Generalgouverneure  ausgeübt  werden,
wie  dies  in  Indien  geschehen  ist.“

2.  Die  Abschließung  von  Verträgen  und  Bündnissen  mit  fremden
  Staaten  und  Fürsten:  „denn  kein  Vertrag  kann  bindend  sein,
welcher  durch  irgend  eine  höhere  Autorität  bei  Seite  gesetzt  werden
  könnte.  Welche  Verträge  der  König  daher  auch  schließen
möchte,  so  hat  keine  andere  Gewalt  im  Reiche  dagegen  ein  Recht
des  Aufschubs,  Widerstands  oder  der  Nichtigkeitserklärung  —
unter  Vorbehalt  der  Verantwortlichkeit  der  daran  betheiligten
Minister.“

3.  Das  Recht  des  Krieges  und  des  Friedens.  „Es  würden  die
ernstlichsten  Uebelstände  entstehen,  wollte  man  einzelnen  Personen  die  Ausübung
  des  Kriegsrechts  überlassen.  Die  Pflicht  des  Rechtsschutzes  ist  daher
dem  Staate  allein  anvertraut.  England  kann  niemals  im  Kriege  sein,  ohne
durch  die  Autorität  des  Souverains,  welchen  allein  die  Verfassung  mit  dieser
hohen  Prärogative  bekleidet  hat.“  —  Aus  dem  Rechte  der  Kriegserklärung
folgt  dann  auch,  wie  Gneist  sehr  richtig  bemerkt,  sachgemäß  das  Recht  der
Friedensschließung.  Nur  die  specielle  Beschränkung  hat  die  Thronfolgeacte  12
und  13  Will.  III,  c.  2  hinzugefügt  mit  den  Worten:  „daß  im  Falle  die
Krone  künftig  an  eine  Person  gelangen  würde,  welche  nicht  gebürtig
  wäre  aus  diesem  Königreich  England,  die  Nation  nicht  verpflichtet
  sein  soll  Theil  zu  nehmen  an  einem  Kriege  zur  Vertheidigung
  von  Besitzungen,  welche  nicht  zur  Krone  von  England  gehören,
  ohne  Zustimmung  des  Parlaments.“

4.  Das  Recht  der  Repressalien  und  der  Retorsion.

5.  Das  Recht  sicheres  Geleit  und  Pässe  zu  ertheilen.

„Mangel  an  Gastfreundschaft  würde  ein  Schade  sein  für  eine  Nation.
Die  Unterthanen  aller  Nationen,  die  in  Frieden  mit  der  Krone  leben,  haben
nach  Englischen  Gesetzen  die  Erlaubniß  frei  in  das  Reich  zu  kommen.  Fremde
sind  unter  dem  Schutze  des  Königs,  so  lange  ihre  Nation  in  Frieden  bleibt
mit  der  unfrigen  und  sie  sich  friedfertig  betragen;  obwohl  sie  nach  Ermessen
des  Königs  nach  Hause  geschickt  werden  können.“  1)

Im  Jahre  1851  ereignete  sich,  wie  Thomas  Erskine  May  in  seiner  Verfassungsgeschichte
  Englands  mittheilt,  ein  Vorgang,  welcher  über  die  Königliche
  Prärogative  in  auswärtigen  Angelegenheiten  und  über  die  Grenzen  der
Unabhängigkeit  des  Staatssecretairs  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ein  deutliches
  Bild  giebt.  Die  Königin  ließ  im  Jahre  1850  dem  damaligen  Staatssecretair
  Lord  Palmerston  durch  den  Premierminister  Lord  John  Russel
eine  Note  des  Inhalts  zugehen:  „die  Königin  verlangt,  daß  Lord  Palmerston
seine  Vorschläge  für  den  gegebenen  Fall  bestimmt  ausspreche,  damit  die  Königin