46 Die Staatsverträge im Allgemeinen.
hat die alleinige Befugniß, Gesandte an fremde Staaten zu senden, und Gesandte
zu empfangen, ohne Unterschied des Ranges und des amtlichen Titels.
Das Recht der Souverainetät kann indessen mit Genehmigung des Souverains
in seinem Namen durch Vicekönige und Generalgouverneure ausgeübt werden,
wie dies in Indien geschehen ist.“
2. Die Abschließung von Verträgen und Bündnissen mit fremden
Staaten und Fürsten: „denn kein Vertrag kann bindend sein,
welcher durch irgend eine höhere Autorität bei Seite gesetzt werden
könnte. Welche Verträge der König daher auch schließen
möchte, so hat keine andere Gewalt im Reiche dagegen ein Recht
des Aufschubs, Widerstands oder der Nichtigkeitserklärung —
unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit der daran betheiligten
Minister.“
3. Das Recht des Krieges und des Friedens. „Es würden die
ernstlichsten Uebelstände entstehen, wollte man einzelnen Personen die Ausübung
des Kriegsrechts überlassen. Die Pflicht des Rechtsschutzes ist daher
dem Staate allein anvertraut. England kann niemals im Kriege sein, ohne
durch die Autorität des Souverains, welchen allein die Verfassung mit dieser
hohen Prärogative bekleidet hat.“ — Aus dem Rechte der Kriegserklärung
folgt dann auch, wie Gneist sehr richtig bemerkt, sachgemäß das Recht der
Friedensschließung. Nur die specielle Beschränkung hat die Thronfolgeacte 12
und 13 Will. III, c. 2 hinzugefügt mit den Worten: „daß im Falle die
Krone künftig an eine Person gelangen würde, welche nicht gebürtig
wäre aus diesem Königreich England, die Nation nicht verpflichtet
sein soll Theil zu nehmen an einem Kriege zur Vertheidigung
von Besitzungen, welche nicht zur Krone von England gehören,
ohne Zustimmung des Parlaments.“
4. Das Recht der Repressalien und der Retorsion.
5. Das Recht sicheres Geleit und Pässe zu ertheilen.
„Mangel an Gastfreundschaft würde ein Schade sein für eine Nation.
Die Unterthanen aller Nationen, die in Frieden mit der Krone leben, haben
nach Englischen Gesetzen die Erlaubniß frei in das Reich zu kommen. Fremde
sind unter dem Schutze des Königs, so lange ihre Nation in Frieden bleibt
mit der unfrigen und sie sich friedfertig betragen; obwohl sie nach Ermessen
des Königs nach Hause geschickt werden können.“ 1)
Im Jahre 1851 ereignete sich, wie Thomas Erskine May in seiner Verfassungsgeschichte
Englands mittheilt, ein Vorgang, welcher über die Königliche
Prärogative in auswärtigen Angelegenheiten und über die Grenzen der
Unabhängigkeit des Staatssecretairs der auswärtigen Angelegenheiten ein deutliches
Bild giebt. Die Königin ließ im Jahre 1850 dem damaligen Staatssecretair
Lord Palmerston durch den Premierminister Lord John Russel
eine Note des Inhalts zugehen: „die Königin verlangt, daß Lord Palmerston
seine Vorschläge für den gegebenen Fall bestimmt ausspreche, damit die Königin