I. Europa. 330 19. Preußen.
Art. 84. Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für ihre
darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf den Grund der Geschäftsordnung
(Art. 78) zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe
des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden notwendig.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede Untersuchungs-
oder Zivilhaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn
die betreffende Kammer es verlangt.
Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse
Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
Titel VI. Von der richterlichen Gewalt.
Art. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige,
keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urteile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre
Lebenszeit ernannt.
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgeschen
haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die vorläufige
Amtssuspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Versetzung
an eine andere Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen
und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines
richterlichen Beschlusses erfolgen.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der
Gerichte oder ihrer Bezirke nötig werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Art. 87a. Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für Preußische Gebietsteile
und Gebiete anderer Bundesstaaten sind Abweichungen von den Bestimmungen
des Art. 86 und des ersten Abs. im Art. 87 zulässig.
Art. 88 durch Gesetz vom 30. April 1856 beseitigt.
Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich
zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
Art. 91. Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere
Handels- und Gewerbegerichte sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet
werden, wo das Bedürfnis solche erfordert.
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verfahren bei denselben,
die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der letzteren
und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.