B. Orbnungs-- und Sittenpolizei. § 75.
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weiteste Begriff des Wortes Gast, wie derselbe eben auch auf
die Teilnehmer an jeder öffentlichen Tanzlustbarkeit Anwendung
leidet, nicht verwendbar, er muß notwendig aus dem nichtöffentlichen
Verkehrsleben entnommen werden, in welchem derselbe
eine besondere persönliche Beziehung des Gastes zu seinem
Wirt, sei es die der persönlichen Bekanntschaft oder etwa auch
nur die des Berufs, und regelmäßig sogar eine auf solcher Beziehung
beruhende Einladung zur Voraussetzung hat.2)
Wird ein für Vereinsmitglieder bestimmtes Fest mit dem
Hinzufügen öffentlich bekannt gemacht, daß Einführungen
von Nichtgeladenen durch den Festausschuß gestattet seien,
so ist das Fest als eine öffentliche Lustbarkeit anzusehen. Es
ist alsdann in Wirklichkeit die Teilnahme einem jeden gestattet,
gegen dessen Zulassung nicht der Festausschuß besondere Bedenken
hat. Die so teilnehmenden Personen können schlechterdings
nicht als besonders eingeführte „Gäste“ angesehen werden.2)
Gäste sind vielmehr solche Personen, deren Teilnahme von der
Einführung durch Vereinsmitglieder bedingt wird, also persönliche
Beziehungen derselben zu den sie einführenden Vereinsmitgliedern
voraussetzt.s) Jeder Gast muß persönlich einzeln eingeladen
und eingeführt werden.4) Die Zahl der Gäste ist
unbeschränkt, sie kann größer sein als die der anwesenden Vereinsmitglieder.3)
Auch Lustbarkeiten, die ein Verein für seine Mitglieder veranstaltet,
können wegen der Art der Organisation des
Vereins öffentliche sein, wie das OV G. mehrfach ausgesprochen
hat..) Sie sind öffentliche, wenn durch die Zugehörigkeit zu
dem Vereine nicht ein engerer, durch wechselseitige persönliche
Beziehungen verbundener, nach außen bestimmt abgegrenzter
Personenkreis gebildet wird. Ob dies der Fall ist, entscheidet
sich nicht allein nach den Vereinsstatuten, sondern es kommt
1) Erk. d. OVG. vom 2. Mai 1888, vember 1900, Johow, Entsch. 20
Pr Bl. 10 108 und vgl. Erk. d. KG. C 113.
vom 29. Arril 1886. PrVBl. 8 48. 4) Entsch. d. OVG. 22 415 u. 29419.
2) Erk. OW. vom 23. März 5) Erk. d. OVG. vom 17. Februar
1900 U 98— rVöt 21 467, v. Kptz 1899, Entsch. 35 436, v. Kptz Rsopr.
Sept.
1888. Entsch. 18 22 v. Kotz Rsor.
2 61 und ogl. Erk. d. aG. v. 15. No-1.
Erg. Bd. *
s) Vagl. Erk. vom 4. Januar 1895,
Entsch 27 428, v. Kptz Rspr. 2 62.
Erk. vom 24. Januar 1896, 29 434.
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