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Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien und feuergfährlichen Gegen-
ständen verbleibt es bei den besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des
Betriebsreglements. §. 60.
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommnen werden;
das Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten
Schießgewehre zu untersuchen.
§. 61.
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten Klasse
jedoch nur unter Zustimmung aller in denselben Koupés Mitreisenden. In den
Wagen der zweiten und wo thunlich auch der dritten Klasse müssen Koupés für
Nichtraucher vorhanden sein.
§. 62.
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personen-
wagen nicht mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch
welche die Mitreisenden belästigt werden können.
§. 63.
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind
solche bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein
Gleiches findet statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und
Haltestellen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf
den Ersatz des etwa gezahlten Personengeldes.
§. 64.
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen
der Bahnpolizei- Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleich-
falls zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personen-
geldes von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen.
§. 65.
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den
Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt
zugelassen werden, wenn ein besonderes Koupé für sie gelöst wird. Anderen
Falls wird beim Ausschluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurück-
gegeben.
§. 66.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch
sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagen-
thüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist
verboten.
§. 67.
Wer im Eisenbahnzuge ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für
die