Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien und feuergfährlichen Gegen- 
ständen verbleibt es bei den besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des 
Betriebsreglements. §. 60.  
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommnen werden; 
das Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten 
Schießgewehre zu untersuchen. 
§. 61. 
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten Klasse 
jedoch nur unter Zustimmung aller in denselben Koupés Mitreisenden. In den 
Wagen der zweiten und wo thunlich auch der dritten Klasse müssen Koupés für 
Nichtraucher vorhanden sein. 
§. 62. 
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personen- 
wagen nicht mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch 
welche die Mitreisenden belästigt werden können. 
§. 63. 
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind 
solche bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein 
Gleiches findet statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und 
Haltestellen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf 
den Ersatz des etwa gezahlten Personengeldes. 
§. 64. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen 
der Bahnpolizei- Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleich- 
falls zurückgewiesen  und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personen- 
geldes von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen. 
§. 65. 
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den 
Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt 
zugelassen  werden, wenn ein besonderes Koupé für sie gelöst wird. Anderen 
Falls wird beim Ausschluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurück- 
gegeben. 
§. 66. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch 
sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige  Oeffnen der Wagen- 
thüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist 
verboten. 
§. 67. 
Wer im Eisenbahnzuge ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für 
die
	        
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