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Vorschriften für die Ausfüllung.
Bei Eintragung der Srtenerpflichtigen ist die Reibenfolge der Hausbaltungen festzubalten.
Das Individnalverzeichniß muß die ganze Seelenzabl des Ortes genau nachweisen; es
müssen also auch dicjenigen, welche Steuerfreiheit genießen, sowie diesenigen, welche Einkommensteuer
entrichten, darin aufgeführt sein.
In den Spalten 29 bis 32 ist der gesammte Bssitz des betreffenden Steuerpflichtigen
und der zu ibrer Haushaltung gebörigen Personen anzugeben, jedoch nach den einzelnen
Fluren, innerbalt deren das Besitztlum liegt, zu treunen. Erpachtete Grundstücke sino
separat darunter zu segen. Wenn sich der Besitzstand seit der letzten Einschätzung erbeblich
vermindert hat, so bleibt anzugeben, in wessen Hände das Febleude gekommen ist.
In Spalte 36 darf ciwa vorbandenes Kapitalvermögen der Steuerpflichtigen nicht verbeimlicht
werden.
In Spalte 43 werden nur solche Schulden eingetragen, welche als verzinslich glaubbaft
nachgewiesen sind.
Das Register ist nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts in den Spalten 6 bis 28
aufzusummircn, auf dem Titelblate sowohl vom Gemeindevorstande wie von sämmtlichen
Mitglicdern der Einschätzungskommission betreffenden Or#ts zu unterzeichuen, bicrauf
14 Tage lang beim Gemeindcvorskande auszulegen und solches vorber durch die Lokalbläner
oder durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. Nach Ablauf dieser Frist
wird das Register an die Bezirkssteuereimahme abgegeben.