Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Vorschriften  für  die  Ausfüllung.

Bei  Eintragung  der  Srtenerpflichtigen  ist  die  Reibenfolge  der  Hausbaltungen  festzubalten.
Das  Individnalverzeichniß  muß  die  ganze  Seelenzabl  des  Ortes  genau  nachweisen;  es
müssen  also  auch  dicjenigen,  welche  Steuerfreiheit  genießen,  sowie  diesenigen,  welche  Einkommensteuer
  entrichten,  darin  aufgeführt  sein.

In  den  Spalten  29  bis  32  ist  der  gesammte  Bssitz  des  betreffenden  Steuerpflichtigen
und  der  zu  ibrer  Haushaltung  gebörigen  Personen  anzugeben,  jedoch  nach  den  einzelnen
Fluren,  innerbalt  deren  das  Besitztlum  liegt,  zu  treunen.  Erpachtete  Grundstücke  sino
separat  darunter  zu  segen.  Wenn  sich  der  Besitzstand  seit  der  letzten  Einschätzung  erbeblich
  vermindert  hat,  so  bleibt  anzugeben,  in  wessen  Hände  das  Febleude  gekommen  ist.
In  Spalte  36  darf  ciwa  vorbandenes  Kapitalvermögen  der  Steuerpflichtigen  nicht  verbeimlicht
  werden.

In  Spalte  43  werden  nur  solche  Schulden  eingetragen,  welche  als  verzinslich  glaubbaft
  nachgewiesen  sind.

Das  Register  ist  nach  Beendigung  des  Einschätzungsgeschäfts  in  den  Spalten  6  bis  28
aufzusummircn,  auf  dem  Titelblate  sowohl  vom  Gemeindevorstande  wie  von  sämmtlichen
Mitglicdern  der  Einschätzungskommission  betreffenden  Or#ts  zu  unterzeichuen,  bicrauf
14  Tage  lang  beim  Gemeindcvorskande  auszulegen  und  solches  vorber  durch  die  Lokalbläner
  oder  durch  öffentlichen  Anschlag  bekannt  zu  machen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist
wird  das  Register  an  die  Bezirkssteuereimahme  abgegeben.