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oder Fabrlkanten des Niederlageorts bestellen, auf dessen Anmeldung und Conto die
Aufnahme in die Nlederlage erfolgt.
III. Welche Waaren zur Niederlage gelangen können.
8. 5.
In der Regel dürfen nur unverzollte ausländische Waaren, welche entweder unmit-
telbar aus dem Auslande, oder unter Begleitscheincontrole eingehen, zur Niederlage
gelangen.
Ausnahmswelse können:
#a) Gegenstände inländischen Ursprungs und verzollte ausländische Waaren
mmit Genehmigung des Generalinspektors des Thüring'schen Zoll- und
Handelsvereins in Erfurt mit der Maßgabe in die öffentliche Niederlage
gelassen werden, daß sie mit ibrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft
unvergolter ausländischer Waaren annehmen und nach den Bestimmungen
für die Letzteren zu behandeln sind. — Solche Güter dürfen jedoch nicht
aus der Niederlage auf ein Privatlager (Conko 2c.) genommen werden.
Nicht minder können ausnahmsweise
b) Güter des freien Verkehrs auch mit Beibehaltung ihrer Eigenschaft als
solche in die Niederlage aufgenommen werden, hierzu bedarf es aber
besonderer Anordnungen und es unterliegen dann diese Güter den für
solche Fälle eigens ertheilten Vorschriften.
S. 6.
Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung
verdächtige Sachen; Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion
fähig sind, oder deren Aufbewahrung durch Mintheilung ihrer Eigenschaft den nahe lagern-
den Waaren nachtheillg sein kann, sowie Waaren, die bald in Fäulniß überzugehen
pflegen, werden zur Niederlage nicht angenommen.
8. 7.
In wie weit Gegenstände auf den Wunsch des Niederlegers, oder weil ihre Lage-
rung in geschlossenen Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut nach-
theilig ist, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Haupt-Amte bestimmt.
8. B.
Waaren, die nicht gewöbnlich in unverpacktem Zustande aufbewahrt zu werden
pflegen, können nur in guter Verpackung zur Niederlage augenommen werden. Beschä-
digte Verpackungen. müssen zuvor hergestellt werden.