Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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oder Fabrlkanten des Niederlageorts bestellen, auf dessen Anmeldung und Conto die 
Aufnahme in die Nlederlage erfolgt. 
III. Welche Waaren zur Niederlage gelangen können. 
8. 5. 
In der Regel dürfen nur unverzollte ausländische Waaren, welche entweder unmit- 
telbar aus dem Auslande, oder unter Begleitscheincontrole eingehen, zur Niederlage 
gelangen. 
Ausnahmswelse können: 
#a) Gegenstände inländischen Ursprungs und verzollte ausländische Waaren 
mmit Genehmigung des Generalinspektors des Thüring'schen Zoll- und 
Handelsvereins in Erfurt mit der Maßgabe in die öffentliche Niederlage 
gelassen werden, daß sie mit ibrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft 
unvergolter ausländischer Waaren annehmen und nach den Bestimmungen 
für die Letzteren zu behandeln sind. — Solche Güter dürfen jedoch nicht 
aus der Niederlage auf ein Privatlager (Conko 2c.) genommen werden. 
Nicht minder können ausnahmsweise 
b) Güter des freien Verkehrs auch mit Beibehaltung ihrer Eigenschaft als 
solche in die Niederlage aufgenommen werden, hierzu bedarf es aber 
besonderer Anordnungen und es unterliegen dann diese Güter den für 
solche Fälle eigens ertheilten Vorschriften. 
S. 6. 
Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung 
verdächtige Sachen; Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion 
fähig sind, oder deren Aufbewahrung durch Mintheilung ihrer Eigenschaft den nahe lagern- 
den Waaren nachtheillg sein kann, sowie Waaren, die bald in Fäulniß überzugehen 
pflegen, werden zur Niederlage nicht angenommen. 
8. 7. 
In wie weit Gegenstände auf den Wunsch des Niederlegers, oder weil ihre Lage- 
rung in geschlossenen Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut nach- 
theilig ist, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Haupt-Amte bestimmt. 
8. B. 
Waaren, die nicht gewöbnlich in unverpacktem Zustande aufbewahrt zu werden 
pflegen, können nur in guter Verpackung zur Niederlage augenommen werden. Beschä- 
digte Verpackungen. müssen zuvor hergestellt werden.
	        
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