Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Für

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SOS

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10.

11.

12.

Art.  8.
die  Veranlagung  bleiben  vorbehaltlich  des  Art.  6  außer  Betracht:

Einkünfte,  die  nach  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nicht  steuerbar  sind,

Einkünfte  aus  dem  im  Auslande  gelegenen  Grundvermögen  und  den  daselbst
betriebenen  stehenden  Gewerben,  soweit  sie  nicht  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
nach  Bayern  bezogen  werden,

Einkünfte  aus  dem  der  bayerischen  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen

unterliegenden  Gewerbebetriebe,

Einkünfte  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  aus  Kapitalvermögen,
.  Militärbezüge  solcher  Offiziere,  die  das  im  Etat  für  Unteroffiziere  oder  Gemeine

ausgeworfene  Diensteinkommen  beziehen,

.Echrenzulagen,  die  mit  Kriegsdekorationen  für  die  Soldaten  bis  zum  Feldwebel

einschließlich  verbunden  sind,  ferner  Beihilfen  aus  öffentlichen  Fonds  an  Militärpersonen
  dieses  Dienstgrads  und  an  ihre  Hinterbliebenen,

.  LeFtungen  aus  einer  Krankenversicherung  an  die  Versicherten,
Bezüge  aus  öffentlichen  Mitteln  oder  aus  Mitteln  einer  öffentlichen  Stiftung,

die  als  Unterstützungen  wegen  Dürftigkeit  oder  als  Unterstützungen  für  Zwecke
des  Unterrichts,  der  Erziehung,  der  Wissenschaft  oder  der  Kunst  bewilligt  sind,

Bezüge  aus  in  Bayern  veranlagten  Stiftungen,  wenn  die  Bezugsberechtigung

stiftungsgemäß  nach  agnatisch-linealischer  Erbfolge  mit  Erstgeburtsrecht  geordnet  ist,
vorausgesetzt,  daß  die  Stiftung  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  errichtet  wurde,
Bezüge  aus  öffentlichen  Kassen  zur  Entschädigung  für  die  mit  der  Erfüllung
staatsbürgerlicher  Pflichten  verbundenen  Aufwendungen,

Einkünfte  der  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  insbesondere
der  Stiftungen,  Anstalten  und  Kassen,  soweit  sie  satzungsgemäß  für  Zwecke  des
Unterrichts,  der  Erziehung,  der  Wohltätigkeit,  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken,  der  Wissenschaft  oder  der
Kunst  verwendet  werden,

Einkünfte  der  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  insbesondere
der  Anstalten  und  Kassen,  soweit  sie  satzungsgemäß  zu  fortlaufenden  Unterhaltsbeiträgen
  oder  zu  Unterstützungen  in  Kranken-,  Sterbe=  oder  Notfällen  oder  im
Falle  der  Arbeitslosigkeit  an  die  Mitglieder  oder  deren  Hinterbliebene  verwendet  werden.

Art.  9.

!  Dem  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  ist  das  Einkommen  seiner  Ehefrau  in  der
Weise  zuzurechnen,  daß  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  das  beiderseitige  Einkommen
der  Ehegatten  als  Einheit  veranlagt  wird.