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Für
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SOS
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10.
11.
12.
Art. 8.
die Veranlagung bleiben vorbehaltlich des Art. 6 außer Betracht:
Einkünfte, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften nicht steuerbar sind,
Einkünfte aus dem im Auslande gelegenen Grundvermögen und den daselbst
betriebenen stehenden Gewerben, soweit sie nicht zur Bestreitung des Aufwandes
nach Bayern bezogen werden,
Einkünfte aus dem der bayerischen Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
unterliegenden Gewerbebetriebe,
Einkünfte der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit aus Kapitalvermögen,
. Militärbezüge solcher Offiziere, die das im Etat für Unteroffiziere oder Gemeine
ausgeworfene Diensteinkommen beziehen,
.Echrenzulagen, die mit Kriegsdekorationen für die Soldaten bis zum Feldwebel
einschließlich verbunden sind, ferner Beihilfen aus öffentlichen Fonds an Militärpersonen
dieses Dienstgrads und an ihre Hinterbliebenen,
. LeFtungen aus einer Krankenversicherung an die Versicherten,
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung,
die als Unterstützungen wegen Dürftigkeit oder als Unterstützungen für Zwecke
des Unterrichts, der Erziehung, der Wissenschaft oder der Kunst bewilligt sind,
Bezüge aus in Bayern veranlagten Stiftungen, wenn die Bezugsberechtigung
stiftungsgemäß nach agnatisch-linealischer Erbfolge mit Erstgeburtsrecht geordnet ist,
vorausgesetzt, daß die Stiftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde,
Bezüge aus öffentlichen Kassen zur Entschädigung für die mit der Erfüllung
staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen,
Einkünfte der juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, insbesondere
der Stiftungen, Anstalten und Kassen, soweit sie satzungsgemäß für Zwecke des
Unterrichts, der Erziehung, der Wohltätigkeit, der öffentlichen Gesundheitspflege
unter Ausschluß von Erwerbs= oder Sportszwecken, der Wissenschaft oder der
Kunst verwendet werden,
Einkünfte der juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, insbesondere
der Anstalten und Kassen, soweit sie satzungsgemäß zu fortlaufenden Unterhaltsbeiträgen
oder zu Unterstützungen in Kranken-, Sterbe= oder Notfällen oder im
Falle der Arbeitslosigkeit an die Mitglieder oder deren Hinterbliebene verwendet werden.
Art. 9.
! Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen ist das Einkommen seiner Ehefrau in der
Weise zuzurechnen, daß ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand das beiderseitige Einkommen
der Ehegatten als Einheit veranlagt wird.