Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

 
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für Wege- und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben, 
ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung der Staats- und Privat- 
bahnen, und hinsichtlich der Behandlung des Portofreiheitswesens in 
Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875. sein Bewenden bei dem 
jetzt bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar 1876. ab fällt 
die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie 
es in Bezug auf die Vergütung für die postalische Benutzung der Eisen- 
bahnen, sowie in Bezug auf die Südhessischen Portofreiheiten für die 
  
Zeit nach dem 1. Januar 1876. zu halten sei, bleibt späterer Verständi- 
gung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege- und Brückengelder 
und sonstige Kommunikationsabgaben wird auch nach dem 1. Januar 1876. 
an die Großherzoglich Hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Ent- 
schädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher übernimmt; 
5)  zu Artikel 52. der Verfassung wurde von den Badischen Bevoll- 
mächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse  der Post- und Tele- 
graphenverwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet hätten und 
in dem Bundeshaushalts-Etat für 1871. veranschlagt seien, ungeachtet 
der in Artikel 52. getroffenen Bestimmung, keine Gewähr dafür leisteten, 
daß der auf Baden fallende Antheil an den Einnahmen dieser Verwal- 
tungen auch nur annähernd diejenige Einnahme ergeben werde, welche 
es gegenwärtig aus seiner eigenen Verwaltung zum Betrage von durch- 
schnittlich 130,000 Rthlrn. beziehe. Sie hielten es deshalb für billig, 
daß Baden durch eine besondere Verabredung vor einem, seinen Haus- 
halt empfindlich berührenden Einnahme- Ausfall gesichert werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Badischen Be- 
vollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte 
man sich doch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der 
nach dem Prozentverhältniß sich ergebende Antheil Badens an den im 
Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe von 
100,000 Rthlrn. nicht erreichen sollte, der an dieser Summe fehlende 
Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet werden 
soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden in einem 
Jahre, in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund be- 
theiligt ist 
6)  zu Artikel 56. der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten des 
Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Badischen Be- 
vollmächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, nach Verneh- 
mung des zuständigen Ausschusses des Bundesrathes, Bundeskonsulate 
errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung an einem bestimmten Platze 
durch das Interesse auch nur Eines Bundesstaates geboten worden sei. 
Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem Sinne auch in Zukunft 
werde verfahren werden; 
7) zu Artikel 62. der Verfassung wurde verabredet, daß die Zahlung 
der nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden Beiträge mit dem 
ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher auf die Anordnung zur 
Rück-
	        
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