Wechsel d. Beschäftigungsverhältnisses — Abkehrschein. 99
an die Stelle der Schlichtungsausschüsse treten, 8 10
Abs. 3 HDG.
Das Verfahren ist dem vor den Feststellungs-
und Einberufungsausschüssen (Anm. 11 zu § 4) gleich
gestaltet, jedoch mit folgenden Abweichungen:
Beim Schlichtungsausschusse bildet die mündliche
Verhandlung die Regel, die grundsätzlich öffentlich
und nur aus wichtigen Ursachen nichtöffentlich er-
folgt, Anw. 55 14 Abs. 2, 16 Abs. 2. Auf die Ver-
weigerung eines Zeugnisses oder Gutachtens finden
die Vorschriften der ZPO. Anwendung, Anw. 8 18
Satz 2, AB. II. § 8. Die in Betracht kommenden
Bestimmungen der Z3PO. sind die 5§5 383—385 u. 408.
Entscheidungen, die nach mündlicher Verhandlung
ergehen, werden öffentlich verkündet. Schriftliche
Abfassung findet nur auf Antrag eines Beteiligten
oder nach dem Ermessen des Ausschusses statt, Anm.
§J 25 Abs. 3. Beteiligte sind bloß der Beschwerde-
führer und der Arbeitgeber, gegen den die Beschwerde
sich richtet, Anw. § 33. Die Entscheidung des Schlich-
tungsausschusses ist endgültig; ein Rechtsmittel da-
gegen findet nicht statt.
21. Die Bestellung der Vertreter der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer erfolgt in gleicher Weise wie bei
den Feststellungsausschüssen, Anm. 3 zu § 5, die Unab-
hängigkeit der Arbeitnehmer ist ebenso durch die 85 7,
8 Ah. I. gesichert (ebenda). Ein Antrag, daß in
der Regel für gewerbliche Betriebe alle Vertreter
aus gewerblichen Berufsgruppen, für landwirtschaft-
liche Betriebe aus dem landwirtschaftlichen Berufe zu
entnehmen seien, wurde vom Reichstag abgelehnt
(Sitzungsbericht S. 2302). Es ist jedoch zulässig, wie
von allen Seiten hervorgehoben wurde, in dem Be-
zirke einer und derselben Ersatzkommission zwei oder
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