Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Wechsel d. Beschäftigungsverhältnisses — Abkehrschein. 99 
an die Stelle der Schlichtungsausschüsse treten, 8 10 
Abs. 3 HDG. 
Das Verfahren ist dem vor den Feststellungs- 
und Einberufungsausschüssen (Anm. 11 zu § 4) gleich 
gestaltet, jedoch mit folgenden Abweichungen: 
Beim Schlichtungsausschusse bildet die mündliche 
Verhandlung die Regel, die grundsätzlich öffentlich 
und nur aus wichtigen Ursachen nichtöffentlich er- 
folgt, Anw. 55 14 Abs. 2, 16 Abs. 2. Auf die Ver- 
weigerung eines Zeugnisses oder Gutachtens finden 
die Vorschriften der ZPO. Anwendung, Anw. 8 18 
Satz 2, AB. II. § 8. Die in Betracht kommenden 
Bestimmungen der Z3PO. sind die 5§5 383—385 u. 408. 
Entscheidungen, die nach mündlicher Verhandlung 
ergehen, werden öffentlich verkündet. Schriftliche 
Abfassung findet nur auf Antrag eines Beteiligten 
oder nach dem Ermessen des Ausschusses statt, Anm. 
§J 25 Abs. 3. Beteiligte sind bloß der Beschwerde- 
führer und der Arbeitgeber, gegen den die Beschwerde 
sich richtet, Anw. § 33. Die Entscheidung des Schlich- 
tungsausschusses ist endgültig; ein Rechtsmittel da- 
gegen findet nicht statt. 
21. Die Bestellung der Vertreter der Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer erfolgt in gleicher Weise wie bei 
den Feststellungsausschüssen, Anm. 3 zu § 5, die Unab- 
hängigkeit der Arbeitnehmer ist ebenso durch die 85 7, 
8 Ah. I. gesichert (ebenda). Ein Antrag, daß in 
der Regel für gewerbliche Betriebe alle Vertreter 
aus gewerblichen Berufsgruppen, für landwirtschaft- 
liche Betriebe aus dem landwirtschaftlichen Berufe zu 
entnehmen seien, wurde vom Reichstag abgelehnt 
(Sitzungsbericht S. 2302). Es ist jedoch zulässig, wie 
von allen Seiten hervorgehoben wurde, in dem Be- 
zirke einer und derselben Ersatzkommission zwei oder 
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