Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

100 HD. 8§ 9, 10. 
mehr Schlichtungsausschüsse zu bilden, deren Zusam- 
mensetzung dem Ziele des obigen Antrags Rechnung 
trägt (Sitzungsbericht S. 2299 ff)). 
22. Der wichtige Grund des §9 HD. ist ein an- 
derer, weitgehender, als derjenige der §§ 626 BGB., 
70 HGB. und 124a Gew O., wie sich aus Abs. 3 des 
§# 9 ergibt: denn der dort angeführte Grund wäre nie 
ein wichtiger im Sinne der anderen Gesetze. Aller- 
dings werden ihre wichtigen Gründe auch stets solche 
nach § 9 HD. bilden. Daneben kommen fir letztere 
namentlich in Frage: die Verhältnisse, deren Berück- 
sichtigung § 8 HDG. empfiehlt, übergang zur Land- 
wirtschaft im Frühjahr (Dr. Helfferich, Sitzungsbe- 
richt S. 2220), Aufhebung einer auf Grund des § 7 
Abs. 3 ausgesprochenen überweisung auf die Beschwerde 
des Überwiesenen und nach § 13 Abs. 3 HDG. die Ab- 
lehnung des Schiedsspruchs durch den Arbeitgeber. Ab- 
gesehen von den beiden letzten Fällen werden stets 
die Bedürfnisse des Hilfsdienstes angemessen in Be- 
tracht zu ziehen sein. 
23. Die Wirkung besteht darin, daß der Hilfs- 
dienstpflichtige sofort von jedem Arbeitgeber einge- 
stellt werden kann, § 9 Abs. 1. 
24. Es ist besonders zu beachten, daß die Zuständigkeit 
der Schlichtungsansschüsse nur die in Anm. 20 ange- 
führten Gegenstände umfaßt. Sie sind namentlich nicht 
dazu berufen, über Ansprüche irgendwelcher Art zu ur- 
teilen, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber gel- 
tend machen will oder umgekehrt. Hierfür sind nach 
wie vor die Gerichte zuständig. Auch in dem Falle 
des § 9 verurteilt der Ausschuß nicht den Arbeitgeber 
zur Ausstellung des Abkehrscheins, sondern erteilt ihn 
selbst.