100 HD. 8§ 9, 10.
mehr Schlichtungsausschüsse zu bilden, deren Zusam-
mensetzung dem Ziele des obigen Antrags Rechnung
trägt (Sitzungsbericht S. 2299 ff)).
22. Der wichtige Grund des §9 HD. ist ein an-
derer, weitgehender, als derjenige der §§ 626 BGB.,
70 HGB. und 124a Gew O., wie sich aus Abs. 3 des
§# 9 ergibt: denn der dort angeführte Grund wäre nie
ein wichtiger im Sinne der anderen Gesetze. Aller-
dings werden ihre wichtigen Gründe auch stets solche
nach § 9 HD. bilden. Daneben kommen fir letztere
namentlich in Frage: die Verhältnisse, deren Berück-
sichtigung § 8 HDG. empfiehlt, übergang zur Land-
wirtschaft im Frühjahr (Dr. Helfferich, Sitzungsbe-
richt S. 2220), Aufhebung einer auf Grund des § 7
Abs. 3 ausgesprochenen überweisung auf die Beschwerde
des Überwiesenen und nach § 13 Abs. 3 HDG. die Ab-
lehnung des Schiedsspruchs durch den Arbeitgeber. Ab-
gesehen von den beiden letzten Fällen werden stets
die Bedürfnisse des Hilfsdienstes angemessen in Be-
tracht zu ziehen sein.
23. Die Wirkung besteht darin, daß der Hilfs-
dienstpflichtige sofort von jedem Arbeitgeber einge-
stellt werden kann, § 9 Abs. 1.
24. Es ist besonders zu beachten, daß die Zuständigkeit
der Schlichtungsansschüsse nur die in Anm. 20 ange-
führten Gegenstände umfaßt. Sie sind namentlich nicht
dazu berufen, über Ansprüche irgendwelcher Art zu ur-
teilen, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber gel-
tend machen will oder umgekehrt. Hierfür sind nach
wie vor die Gerichte zuständig. Auch in dem Falle
des § 9 verurteilt der Ausschuß nicht den Arbeitgeber
zur Ausstellung des Abkehrscheins, sondern erteilt ihn
selbst.