thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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§.  153.

Wer  andere  durch  Anwendung  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzung
  oder  durch  Verrufserklärung  bestimmt  oder  zu  bestimmen  versucht,  an  solchen
Verabredungen  (§.  152)  Theil  zu  nehmen,  oder  ihnen  Folge  zu  leisten,  oder  Andere
durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,  von  solchen  Verabredungen  zurückzutreten,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft,  sofern  nach  dem  allgemeinen
Strafgesetz  nicht  eine  härtere  Strafe  eintritt.

Schlußbestimmungen.
§.  154.

Die  Bestimmungen  der  §§.  128  bis  139  finden  auch  auf  die  Besitzer,  beziehungsweise
  Arbeiter  von  Bergwerken,  Aufbereitungsanstalten  und  unterirdisch  betriebenen
Brüchen  oder  Gruben  Anwendung.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  bezeichneten  Arbeiter  wegen  groben  Ungehorsams,
  beharrlicher  Widersetzlichkeit  oder  wegen  Verlassens  der  Arbeit  mit  Strafe  bedrohen,
  werden  aufgehoben.

5.  155.

Wo  in  diesem  Gesetze  auf  die  Landesgesetze  verwiesen  ist,  sind  unter  den  letzteren
auch  die  verfassungs=  oder  gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen  verstanden.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung:  höhere  Verwaltungsbehörde,
  untere  Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Ortsbehörde,  Unterbehörde,
Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Centralbehörde  des
Bundesstaates  bekannt  gemacht.

S.  156.

Die  Titel  I.  II.  IV.  bis  X.  dieses  Gesetzes  treten  drei  Monate  nach  dessen  Verkündung,
  der  Titel  III.  tritt  am  1.  Januar  1870  in  Kraft.

Das  Gesetz,  betreffend  den  Betrieb  der  stehenden  Gewerbe,  vom  8.  Juli  1868
(Bundezgesetzblatt  S.  406)  tritt  drei  Monate  nach  Verkündung  dieses  Gesetzes  außer
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.


Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.