408 Das Verwaltungsrecht. g 188
Stellvertreter die weitere Vertretung untersagens?). Sind polizeiliche
Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetreibenden
bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so fällt die Strase
auf den Stellvertreter und, wenn die Uebertretung mit Vorwissen
des verfügungsfähigen Vertretenen begangen ist, auch auf diesen-Der
an eine solche Uebertretung etwa geknüpfte Verlust der Genehmigung,
Approbation oder Bestellung trifft den Vertretenen,
der um die Uebertretung gewußt hat. Anderenfalls ist er nur
bei Verlust der Genehmigung usw. zur Entlassung des Stellvertreters
verpflichtet. -
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe
für Rechnung der Witwe während des Witwenstandes oder, wenn
minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch
einen qualifizierten Stellvertreter betrieben werden, sofern
die für einzelne Gewerbebetriebe bestehenden besonderen Vor—
schriften nicht etwas anderes anordnens?). Dasselbe gilt während
der Dauer einer Pflegschaft oder Nachlaßregelung. Inwiefern für
die genehmigten und angestellten Personen, sowie für die Schornsteinfeger,
denen Kehrbezirke angewiesen sind, eine Stellvertretung
zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen,
von der die Genehmigung oder Anstellung ausgegangen
ist. Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach der Gewerbeordnung
zum Gewerbebetriebe befähigte Person derart übertragen
werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene
Rechnung ausüben darf (88 15 48 GO.).
Bei privilegierten Apotheken haben nach der Apothekerordnun#
vom 11. Oktober 1801, bei konzessionierten Apotheken nach der
Kabinettsorder vom 9. Dezember 18271½) die Witwe des Apothekers
während des Witwenstandes und die minderjährigen Kinder
bis zur Großjährigkeit das Recht, die Apothete durch eine befähigte
Person verwalten zu lassen.
18) Vgl. Entsch. des O. vom 13. Mai und 10. Dezember 1878,
Bd. 4, S. 294, 300, des RG. in Strass. Bd. 1, S. 434 ff.
39) Nur die Notwendigkeit einer erneuten Genehmigung fällt fort,
das Gewerbe selbst ist aber ein neues. Es bedarf daher auch einer erneute!
Anzeige bei der Gemeindebehörde. Vgl. Eutsch. des KG. vom 30. Junt
1881 und 6. März 1884 — Johow und Küntzel, Bd. 2, S. 237,
Bd. 1, S. 288 —.
40) v. Kamps, Ann. Bd. 16, S. 491.