Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

408  Das  Verwaltungsrecht.  g  188

Stellvertreter  die  weitere  Vertretung  untersagens?).  Sind  polizeiliche
  Vorschriften  von  dem  Stellvertreter  eines  Gewerbetreibenden
bei  Ausübung  des  Gewerbes  übertreten  worden,  so  fällt  die  Strase
auf  den  Stellvertreter  und,  wenn  die  Uebertretung  mit  Vorwissen
des  verfügungsfähigen  Vertretenen  begangen  ist,  auch  auf  diesen-Der
  an  eine  solche  Uebertretung  etwa  geknüpfte  Verlust  der  Genehmigung,
  Approbation  oder  Bestellung  trifft  den  Vertretenen,
der  um  die  Uebertretung  gewußt  hat.  Anderenfalls  ist  er  nur
bei  Verlust  der  Genehmigung  usw.  zur  Entlassung  des  Stellvertreters
  verpflichtet.  -

Nach  dem  Tode  eines  Gewerbetreibenden  darf  das  Gewerbe
für  Rechnung  der  Witwe  während  des  Witwenstandes  oder,  wenn
minderjährige  Erben  vorhanden  sind,  für  deren  Rechnung  durch
einen  qualifizierten  Stellvertreter  betrieben  werden,  sofern
die  für  einzelne  Gewerbebetriebe  bestehenden  besonderen  Vor—
schriften  nicht  etwas  anderes  anordnens?).  Dasselbe  gilt  während
der  Dauer  einer  Pflegschaft  oder  Nachlaßregelung.  Inwiefern  für
die  genehmigten  und  angestellten  Personen,  sowie  für  die  Schornsteinfeger,
  denen  Kehrbezirke  angewiesen  sind,  eine  Stellvertretung
zulässig  ist,  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Behörde  zu  bestimmen,
  von  der  die  Genehmigung  oder  Anstellung  ausgegangen
ist.  Realgewerbeberechtigungen  können  auf  jede  nach  der  Gewerbeordnung
  zum  Gewerbebetriebe  befähigte  Person  derart  übertragen
werden,  daß  der  Erwerber  die  Gewerbeberechtigung  für  eigene
Rechnung  ausüben  darf  (88  15  48  GO.).

Bei  privilegierten  Apotheken  haben  nach  der  Apothekerordnun#
vom  11.  Oktober  1801,  bei  konzessionierten  Apotheken  nach  der
Kabinettsorder  vom  9.  Dezember  18271½)  die  Witwe  des  Apothekers
  während  des  Witwenstandes  und  die  minderjährigen  Kinder
bis  zur  Großjährigkeit  das  Recht,  die  Apothete  durch  eine  befähigte
  Person  verwalten  zu  lassen.

18)  Vgl.  Entsch.  des  O.  vom  13.  Mai  und  10.  Dezember  1878,
Bd.  4,  S.  294,  300,  des  RG.  in  Strass.  Bd.  1,  S.  434  ff.

39)  Nur  die  Notwendigkeit  einer  erneuten  Genehmigung  fällt  fort,
das  Gewerbe  selbst  ist  aber  ein  neues.  Es  bedarf  daher  auch  einer  erneute!
Anzeige  bei  der  Gemeindebehörde.  Vgl.  Eutsch.  des  KG.  vom  30.  Junt
1881  und  6.  März  1884  —  Johow  und  Küntzel,  Bd.  2,  S.  237,
Bd.  1,  S.  288  —.

40)  v.  Kamps,  Ann.  Bd.  16,  S.  491.