Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel  26.

Die  notariellen  Urkunden  sollen,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der  Form
von  Protokollen  aufgenommen  werden.

Das  Protokoll  soll  die  Bezeichnung  der  Personen,  deren  Erklärungen  beurkundet  werden,
die  Bezeichnung  der  Personen,  die  bei  der  Beurkundung  mitwirken,  die  Darstellung  des
beurkundeten  Vorganges,  die  Unterschriften  der  Personen,  deren  Erklärungen  beurkundet
worden  sind,  und  die  Unterschriften  der  Mitwirkenden  enthalten.

Das  Protokoll  soll  vor  der  Beisetzung  der  Unterschriften  von  dem  Notar  oder  doch  in
seiner  Gegenwart  vorgelesen  werden.  Liest  der  Notar  das  Protokoll  nicht  selbst  vor,  so  soll
er  es  vorher  durchlesen.  Er  soll  im  Protokolle  feststellen,  daß  das  Vorlesen  und  Durchlesen
geschehen  ist.

Artikel  27.

Vor  der  Beurkundung  einer  rechtsgeschäftlichen  Erklärung  hat  der  Notar  den  wahren
Willen  der  Betheiligten  zu  ermitteln.  Hegt  er  Zweifel  darüber,  ob  die  Betheiligten  die
Bedeutung  und  die  Folgen  des  beabsichtigten  Geschäfts  völlig  erkannt  haben,  so  hat  er  ihnen
die  nöthige  Belehrung  zu  ertheilen.  Der  Wille  der  Betheiligten  ist  im  Protokolle  klar,
bestimmt  und  unzweideutig  auszudrücken.

Artikel  28.

Macht  der  Notar  bei  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  Wahrnehmungen,  die
geeignet  sind,  Zweifel  darüber  zu  begründen,  ob  ein  Betheiligter  die  zu  dem  Rechtsgeschäft
erforderliche  Geschäftsfähigkeit  besitzt,  so  soll  dies  im  Protokolle  festgestellt  werden.

Hat  der  Notar  sonstige  Zweifel  an  der  Gültigkeit  des  Geschäfts,  so  soll  er  davon  den
Betheiligten  Mittheilung  machen;  gelingt  es  nicht,  die  Zweifel  zu  beseitigen,  so  ist  die
Mittheilung  des  Notars  und  die  darauf  von  den  Betheiligten  abgegebene  Erklärung  im
Protokolle  festzustellen.

Artikel  29.

Ist  ein  bei  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  Betheiligter  taub,  so  soll  das
Protokoll  ihm  zur  Durchsicht  vorgelegt  werden,  auch  wenn  er  es  nicht  verlangt.  Im
Protokolle  soll  festgestellt  werden,  daß  die  Vorlegung  geschehen  ist.

Ist  ein  tauber  Betheiligter  nicht  im  Stande,  Geschriebenes  zu  lesen,  so  soll  eine  Vertrauensperson
  zugezogen  werden,  die  sich  mit  ihm  zu  verständigen  vermag.  Im  Protokolle
soll  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte  nach  der  Ueberzeugung  des  Notars  die  Vertrauensperson
  verstanden  hat.  Als  Vertrauensperson  kann  auch  eine  der  bei  der  Beurkundung
neben  dem  Notar  mitwirkenden  Personen  dienen.