Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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von  dem  Gange  der  Geschäfte  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  des  Verwalters
  einsehen  und  den  Bestand  seiner  Kasse  untersuchen.

Der  Gläubigerausschuß  ist  berechtigt,  von  dem  Verwalter  Berichterstattung
über  die  Lage  der  Sache  und  die  Geschäfteführung  zu  verlangen.  Er  ist  verpflichtet,
  die  Untersuchung  der  Kasse  des  Verwalters  wenigstens  ein  Mal  in  jedem
Monate  durch  ein  Mitglied  vornehmen  zu  lassen.

§.  SI.

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Hausvaters  anzuwenden.
§.  82.
Ein  Beschluß  des  Gläubigerausschusses  ist  gültig,  wenn  die  Mehrheit  der
Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  Theil  genommen  hat,  und  der  Beschluß  mit
absoluter  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  gefaßt  ist.

§.  83.

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  Anspruch  auf  Erstattung
angemessener  baarer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  ihre  Geschäftsführung.
In  Ermangelung  einer  Einigung  mit  der  Gläubigerversammlung  erfolgt  die
Festsetzung  der  Auslagen  und  der  Vergütung  durch  das  Konkursgericht.

§.  84.

Die  durch  das  Gericht  erfolgte  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Gläubigerausschusses
  kann  von  dem  Gerichte,  die  durch  die  Gläubigerversammlung  erfolgte
Bestellung  zum  Mitgliede  des  Gläubigerausschusses  durch  Beschluß  der  Gläubigerversammlung
  widerrufen  werden.

§.  85.

Ueber  die  Berufung  der  Gläubigerversammlung  beschließt  das  Gericht.
Die  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  sie  von  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschusse
  oder  von  mindestens  fünf  Konkursgläubigern,  deren  Forderungen  nach
der  Schätzung  des  Gerichts  den  fünften  Theil  der  Schuldenmasse  erreichen,  beantragt
  wird.
  Die  Berufung  muß  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Der  öffentlichen
Bekanntmachung  bedarf  es  nicht,  wenn  in  einer  Gläubigerversammlung  eine
Vertagung  der  Verhandlung  angeordnet  wird.

§.  86.

Die  Gläubigerversammlung  findet  unter  der  Leitung  des  Gerichts  statt.
Die  Beschlüsse  der  Gläubigerversammlung  werden  mit  absoluter  Mehrheit
der  Stimmen  gefaßt.  Für  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses
genügt  relative  Mehrheit  der  Stimmen.
Die  Stimmenmehrheit  ist  nach  den  Forderungsbeträgen  zu  berechnen.  Bei
Gleichheit  der  Summen  entscheidet  die  Zahl  der  Gläubiger.
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