Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

Gesetzsammlung

Fürstlich  Reußischen  Lande  jungerer  Linie.
No.  210.

 

Gesetz,  betreffend  die  Durchführung  der  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  in  sämmtlichen
kandestbeilen.

Wir  Heinrich  der  Sieben  und  Sechzigste  von  Gottes  Gnaden

  Jüngerer  Linie  regierender  Fürst  Reuß,  Stammes  Aeltester,

  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,
  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.c.

baben  in  Gemäßheit  Unserer  in  der  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1855,  sowie
bei  dem  vorigen  Landtage  kund  gegekenen  Entschließung  mit  Zustimmung  des  gegenwärtigen
  Landtags  beschlossen,  zur  gleichmäßigen  und  wirksameren  Erledigung  des  Ablösungswesens
  das  unter  dem  23.  März  1838  für  das  Fürstenthum  Gera
promulgirte  Geseh  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  auch
auf  die  früheren  Spezialfürstenthumer  Schleiz  und  Lobenstein-Ebersdorf,
  in  denen  zwar  ziemlich  gleichlautendc,  aber  nur  für  einzelne  Gattungen  der  Reallasten
  gültige  Bestimmungen  bisber  bestanden  haben,  auszudehnen.  Indem  Wir
demzufolge  das  Gesep  über  die  Ablösung  der  Frohnen,  Hutungsbefugnisse  und  Naturalabgaben
  im  Fürstenthum  Lobenstein.  Ebersdorf  vom  22.  März  1836  und  die  Gesetze
für  das  Fürstenthum  Schleiz  über  Tristablösungen  und  Gemelnheitstheilungen  vom  27.
Dezember  1842,  sowie  über  das  Verfahren  bei  vertragsmäßiger  Ablösung  von  Frohndiensten,
  Zehnen,  Naturalzinsen  und  Frohngeldpflichtigeeit,  auch  die  unzulässige  Begründung
  nener  Frohnen  betreffend,  vom  18.  Februar  1843  und  über  die  Ablösung
der  Beeibe=  und  Klauensteuer  vom  17.  Juli  1845  —  unbeschadet  der  Gültigkeit  derselben
  für  die  Beuribeilung  der  bisherigen  Ablösungsverhandlungen  und  schon  geschlos.
senen  Ablösungen  und  Verträge  —  hiermit  außer  Kraft  seten,  verordnen  Wir  zugleich,
Ausgegeben  den  27.  Januat  .  1858.  1