Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Artikel III. 
Die Bahn soll zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise ver= 
sehen, jedoch soll die Erwerbung des Terrains im voraus für eine doppelgeleisige 
Bahn sichergestellt werden. 
Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen die 
Herstellung des zweiten Geleises anordnen. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke soll, 
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
in jedem der beiden Staatsgebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden 
beziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes erfolgen. Die Spurweite 
der Geleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1,435 Meter 
im Lichten der Schienen betragen. 
Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem Ver= 
trage anzulegenden Eisenbahn und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleich= 
mäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen Bahnstrecken 
ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebs= 
mittel von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen beziehungs= 
weise wechselseitig benutzt werden können. 
Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden 
Bahnstrecke zugelassen werden. 
Artikel IV. 
Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen und anzuord= 
nen, daß die von Chotzen nach Altwasser führende Eisenbahn an ihren End= 
punkten in angemessene, den Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienen= 
verbindung mit den zur Zeit daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt wird. 
Artikel V. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizei= 
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitigen Gebiete durchschneidenden Bahn= 
strecken auf dem preußischen Gebiete Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, 
König von Preußen, und auf dem österreichischen Gebiete Seiner Majestät dem 
Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und apostolischen König von 
Ungarn ausschließlich vorbehalten. 
Artikel VI. 
Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung des ihnen 
über die Bahnstrecke in ihrem Gebiete zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechts 
Kommissäre zu bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu den 
Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, die nicht 
um direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landes= 
behörden geeignet sind. 
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