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Gesehund Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
#/I 24.
München, den 14. Juni 1890.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 8. Juni 1890, das Gestütswesen betreffend.
Nr. 8739.
Königlich Allerhöchste Verordnung, das Gestütswesen betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Tuitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von HLayern,
Regent.
Wir haben Uns bewogen gefunden, die Vorschriften über das Gestütswesen einer
Revision unterstellen zu lassen und verordnen was folgt:
I. Abschnitt.
Gestütsanstalten.
1.
Die Gestütsanstalten umfassen:
1. das Landgestüt,
2. die Stammgestüte.