Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Gesehund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
#/I  24.

München,  den  14.  Juni  1890.

 

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  8.  Juni  1890,  das  Gestütswesen  betreffend.

Nr.  8739.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  das  Gestütswesen  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Tuitpold,
von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HLayern,
Regent.
Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  Vorschriften  über  das  Gestütswesen  einer
Revision  unterstellen  zu  lassen  und  verordnen  was  folgt:

I.  Abschnitt.
Gestütsanstalten.
1.
Die  Gestütsanstalten  umfassen:
1.  das  Landgestüt,
2.  die  Stammgestüte.