361 Ueber Amtsuntrene.
vertrauten Walde sich kein Holz eigenmächtig zueignen
darf. Wenn ihm aber der Forstmeister
aus Mitleid mit seiner Armuth erlaubt, sich ein
paar dürre Stangen zu nehmen, so begeht er durch
deren Zueignung kein Verbrechen; denn selbst wenn
er auch die allgemeine Dienstesinstruktion der Forstmeister
kennen sollte, so kann er doch sehr wohl
glauben, daß der Forstmeister ihm jene Zueignung
nicht erlaubt hätte, wenn derselbe dazu nicht befugt,
vielleicht besonders ermächtigt wäre "?). Ein
Beamter wird in einer Branche angestellt, für
welche er die erforderliche Vorbildung nicht hat,
er ist redlich in seinem Amte, aber auch träg in
seinen Berufsarbeiten. Er hat jährlich ein Amtsgeschäft
(eine Versteigerung) außer seinem Wohnorte
vorzunehmen, wofür er Taggebühren und Gefährtegelder
anrechnen darf, allein obgleich er das
Geschaft jährlich gehörig vornimmt, so verlangt er
doch nie Taggebuhren und Auslagen. Da das
jahrliche Mahnen ihn nicht dazu bringen konnte,
seine Gebühren zu berechnen, so wurde er strafgebotlich
zu solcher Berechnung aufgefordert, und nun
erklärt er, er halte eine solche Anforderung für ungerecht,
indem er seine Gebühren jährlich observanzmäßig
von den Unterthanen erhalte. Als seine
Oberbehörde deßhalb untersucht, ergiebt sich, daß
wirklich seit unfürdenklichen Zeiten die Unterthanen
den Beamten solche Gebuhren bezahlten, daß aber
diese jährlich 50 fl. betragen, während der jetzige
Beamte jährlich nur 22 fl. Taggebühren und Auslagen
vom Staate hätte verlangen können. Der
Gerichtshof, welchem die Akten zur Erkennung der
Spezialuntersuchung übergeben wurden, weil a) vermöge
des allgemeinen Geschäftsorganismus und
Besoldungsregulativs die Beamten für dergleichen
2 oe. v. 25. meril 1823, 120. 225,4. AGA. 302.
o · E.u anderes wäre es, wenn Forsi meister und
3einülie. kollneirt hätten.