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zur Zeit, als sie im Inlande zuerst einen Schutz erlangte, im Sinne des §. 2
nicht mehr neu war.
Mit der Ertheilung eines Patentes nach Maßgabe dieses Gesetzes, erlöschen
die für dieselbe Erfindung bestehenden Patente (§. 41), soweit der Inhaber des
neuen Patentes deren Inhaber ist. Soweit dieses nicht der Fall ist, treten die
gesetzlichen Wirkungen des neuen Patentes in dem Geltungsbereiche der bestehenden
Patente erst mit dem Ablaufe der letzteren ein.
§. 43.
Auf die gesetzliche Dauer eines nach Maßgabe des § 42 ertheilten Patentes
wird die Zeit in Anrechnung gebracht, während deren die Erfindung nach dem
ältesten der bestehenden Patente im Inlande bereits geschützt gewesen ist. Der
Patentinhaber ist für die noch übrige Dauer des Patentes zur Zahlung der ge=
setzlichen Gebühren (§. 8) verpflichtet; der Fälligkeitstag und der Jahresbetrag
der Gebühren wird nach dem Zeitpunkte bestimmt, mit welchem die Erfindung
im Inlande zuerst einen Schutz erlangt hat.
§. 44.
Durch die Ertheilung eines Patentes nach Maßgabe des §. 42 werden
diejenigen, welche die Erfindung zur Zeit der Anmeldung derselben ohne Ver=
letzung eines Patentrechts bereits in Benutzung genommen oder die zur Be=
nutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatten, in dieser Benutzung nicht
beschränkt.
§. 46.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1877 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).