Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 568 — 
(Nr. 1213.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 
10.000.000 Mark. Vom 16. Oktober 1877. 
Auf Grund der durch § 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung 
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 
28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich 
bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der 
Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen Mark, 
und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und 
einhunderttausend Mark (Serie XXII von 1877) ausgegeben werden. 
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er= 
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzabweisungen als 
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist auf vier 
Monate, vom 10. September 1877 bis zum 10. Januar 1878 festgesetzt. 
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen 
mit näherer Anweisung versehen worden. 
Berlin, den 16. Oktober 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Heransgegeben im Relchskanzler- Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel (unter Relchsverwaltung),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.