Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Achter  Titel.
Oberlandesgerichte.

§.  119.
Die  Oberlandesgerichte  werden  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Senatspräsidenten  und  Räthen  besetzt.
§.  120.
Bei  den  Oberlandesgerichten  werden  Civil-  und  Strafsenate  gebildet.
§.  121.

Die  Bestimmungen  der  §§.  61—68  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  zu  dem  Präsidium  stets  die  beiden  ältesten  Mitglieder  des  Gerichts  zuzuziehen
  sind.

§,  122.
Zu  Hülfsrichtern  dürfen  nur  ständig  angestellte  Richter  berufen  werden.

§.  123.
Die  Oberlandesgerichte  find  zuständig  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  über  die  Rechtsmittel:  
1.  der  Berufung  gegen  die  Endurtheile  der  Landgerichte  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten;
2.  der  Revision  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  der  Berufungsinstanz;
3.  der  Revision  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  erster  Instanz,  sofern
die  Revision  ausschließlich  auf  die  Verletzung  einer  in  den  Landesgesetzen
  enthaltenen  Rechtsnorm  gestützt  wird;
4.  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Landgerichte  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten;
5.  der  Beschwerde  gegen  strafrichterliche  Entscheiungen  erster  Instanz,
soweit  nicht  die  Zuständigkeit  der  Strafkammer  begründet  ist,  und
gegen  Entscheidungen  der  Strafkammern  in  der  Beschwerdeinstanz  und
Berufungsinstanz.  §. 124

Die  Senate  der  Oberlandesgerichte  entscheiden  in  der  Besetzung  von  fünf
Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.  



Neunter  Titel.
Reichsgericht.
§.  125.
Der  Sitz  des  Reichsgerichts  wird  durch  Gesetz  bestimmt.
§.  126.

Das  Reichsgericht  wird  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl
  von  Senatspräsidenten  und  Räthen  besetzt.