Full text : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

—  63  —
4  der  Hohen-Saathener  Entwaͤsserungskanal  bis  zur  Einmuͤndung  in  die  Oder,

5)  der  projektirte  Neu-Rüdnitzer  Kanal  im  Mittelbruch,  von  der  Einmuͤndung
des  Neu-Rüdnitzer  Stromes  abwärts,  und

6)  der  noch  anzulegende  Entwässerungskanal  im  Lunow-Stolper  Bruch.

Uebrigens  bleibt  dem  Deichamte  vorbehalten,  andere  Entwässerungszüge,
welche  für  die  Vorfluth  größerer  Niederungsabschnitte  von  Bedeutung  sind,
nachträglich  zur  Unterhaltung  aus  der  Deichkasse  zu  übernehmen.

Die  Krautung  solcher  Entwässerungszüge  verbleibt  aber  jedenfalls  den
angrenzenden  Grundbesitzern,  welchen  sie  bisher  oblag,  was  auch  in  Betreff  der
Krautung  des  Landgrabens  (ad  3.)  Anwendung  findet.  Die  Grundbesitzer,  welche
die  Krautung  bewirken,  behalten  die  Nutzung  des  Grases  und  Krautes  in  den
Gräben  und  Kandlen.  —  Die  Kandle  Nr.  5.  und  6.  sind  auf  Kosten  der
Deichkasse  anzulegen.

Wo  die  Naturalräumung  oder  Krautung  erfahrungsmäßig  wegen  der
starken  Parzellirung  der  Grundstücke  und  der  geringen  Ausdehnung  der  Kaveln
mangelhaft  geschieht,  da  können  die  Räumungs=  oder  Krautungspflichtigen  der
betreffenden  Feldmark  durch  Beschluß  des  Deichamtes  verpflichtet  werden,  die
Arbeit  gemeinschaftlich  für  Geld  machen  zu  lassen  und  die  Kosten  nach  Verhaltniß
  ihrer  Verpflichtung  aufzubringen.

An  den  früher  im  Jahre  1854.  und  folgenden  gefaßten  Beschlüssen  über
die  aus  der  Deichkasse  zu  bewirkende  Regulirung  und  Vertiefung  der  Sohle  in

gewissen  Haupt-E  wird  durch  diese  Verordnung  nichts  geandert.

K.  7.

I.  Die  Entwässerung  des  Zehdener  Bruches  wird  vermittelst  eines  da=  entwässerung
selbst  aufgestellten  Dampfschöpfwerkes  und  der  Zuleitungsgräben  von  den  Be=  2#  Iddener
liern  der  bei  der  Emwässerung  betheiligten  Grundstücke  des  Zehdener  Bruches  gilung  und
a

ein  bewirkt,  und  werden  dieselben  zu
waͤsserungskorporation  des  Zehdener  Bruches  vereinigt,  die  als  solche  ihren

iesem  Behufe  zu  einer  besonderen  Ent-  gweg  der  Ent-Gerichtssiand

  in  Zehden  hat,  und  der  es  obliegt:  -

a)  das  aufgestellte  Dampfschöpfwerk  nebst  Zubehdr  in  allen  seinen  Theilen
und  im  Betriebe  zu  erhalten,

b)  die  Haupt-Zuleitungsgräben  nach  dem  Schöpfwerke  hin  anzulegen,  zu
reguliren  und  zu  unterhalten,

P)  die  etwa  nöthig  werdenden  Brücken  über  jene  Gräben  anzulegen  und  zu
unterhalten,  und

d)  eventualiter  künftig,  wenn  sich  die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmaßigkeit
herausstellen  sollte,  das  Schöpfwerk  zu  verstärken  oder  durch  ein  neues
zu  ersetzen.

(Kr.  5300.)  Da-