Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8  7.  Miteigenthümer  des  Lehens,  welche  beim  Erlaß  des  Gesetzes  rücksichtlich
eines  ihnen  nicht  gehörigen  Antheils  am  Lehen  in  den  89  dieser  Verordnung  unter
1  bis  3  angegebenen  Verhältnissen  gestanden  oder  gemäß  §§  10,  11,  12  des  Gesetzes
die  gesammte  Hand  an  einem  solchen  Antheile  erworben  haben,  sind  der  Rechtsstellung
der  im  Mitbelehnten-Register  eingetragenen  Mitbelehnten  kraft  ihrer  Eintragung  als
Miteigenthümer  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  theilhaftig.

Ihre  Eintragung  in  das  Mitbelehnten-Register  erfolgt,  wenn  sie  sich  des  Miteigenthums
  entäußern.

#Bei  unvollkommenen  Hypotheken,  welche  nach  §  23,  Absatz  1  des  Gesetzes  die
Wirksamkeit  vollkommener  Hypotheken  erlangen,  ist  Dieß  und,  dafern  auf  einem  Lehen
außer  solchen  noch  vollkommene  Hypotheken  haften,  zugleich  der  Umstand,  daß  die  ersteren
den  letzteren  im  Range  fortwährend  nachstehen,  unerwartet  eines  darauf  gerichteten
Antrags  in  der  III.  Rubrik  des  betreffenden  Grundbuchfoliums  zu  verlautbaren.

8  9.  In  das  Mitbelehnten-Register  sind  bei  dessen  Anlegung,  insoweit  nicht  §  15,
Absatz  2  des  Gesetzes  entgegensteht  und  insoweit  nicht  das  Ableben  der  betreffenden
Personen  amtlich  bekannt  oder  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  zu  vermuthen  ist,
unerwartet  eines  darauf  gerichteten  Antrags  Diejenigen  einzutragen,

1.  denen  die  gesammte  Hand  an  einem  Lehen  bekannt  worden  ist,

2.  denen  zu  Befolgung  der  gesammten  Hand  Indult  ertheilt  worden  ist,  wenn  die
dabei  ertheilte  oder  im  Lehnrechte  begründete  Frist  für  die  Befolgung  der  gesammten
Hand  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  noch  nicht  abgelaufen  war  oder  die  Ursache,
  aus  welcher  der  Indult  ertheilt  worden,  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  bestanden  hat,

3.  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  um  Beleihung  mit  der  gesammten
Hand  oder  um  Ertheilung  eines  Indults  nachgesucht  haben,  dafern  der  Anspruch  auf
Beleihung  nachgewiesen  war  und  die  sonstigen  Voraussetzungen  vorhanden  sind,  unter
denen  nach  den  bisher  in  Kraft  gestandenen  lehnrechtlichen  Grundsätzen  dem  Gesuch
stattzugeben  gewesen  wäre.

Ist  in  dem  unter  3  angegebenen  Falle  kein  vollständiger  Nachweis  des  Anspruchs,
jedoch  einige  Bescheinigung  erbracht,  so  ist  eine  Vormerkung  einzutragen  (vergl.  §  16
des  Gesetzes).

10.  Sind  alle  Folien  des  bei  einem  Lehnhofe  zu  führenden  Mitbelehnten-Registers
  entworfen,  so  hat  der  Lehnhof  Solches  und,  daß  der  Entwurf  für  Alle,  die  an
dessen  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  ein  Interesse  haben,  zur  Einsicht  bereit  liege,
mittelst  einer  in  der  Leipziger  Zeitung  dreimal  einzurückenden  Bekanntmachung  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  in  derselben  alle  Diejenigen,  welche  einen  Anspruch
auf  Eintragung  in  das  Register  sich  beilegen,  zur  Anmeldung  dieses  Anspruchs  inner-