Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Invalidenversicherung.

den  Ersatzanspruch  ist,  daß  der  Versicherte  im
Sinne  des  KVG.  erwerbsunfähig  (s.  Erwerbsunfähigkeit)
  war  und  deshalb  einen
Anspruch  auf  Krankengeld  hatte  (OVG.  40,
359).  Gehört  der  Versicherte  zwei  Krankenkassen
  zu  gleicher  Zeit  an,  so  besteht  der  Anspruch
  auf  Krankengeld  nur  der  Krankenkasse
gegenüber,  bei  der  er  dem  gesetzlichen  Bersicherungszwange
  genügt  (A##.  20,  530).  Die
Versicherungsanstalt  muß  den  Betrag  von  der
Krankenkasse  abholen  lassen  (O#.  39,  352).
Während  des  Heilverfahrens  ist  den  Familienangehörigen
  —  dazu  gehört  das  uneheliche  Kind
nicht  (AMN.  21,  284)  —,  die  der  Versicherte  aus
seinem  Arbeitsverdienst  unterhalten  hat,  eine
Unterstützung  im  Betrage  der  Hälfte  des
Krankengelds  und,  wenn  der  Versicherte  nicht
krankenversicherungspflichtig  war,  im  Betrag
eines  Viertels  des  ortsüblichen  Tagelohns
(s.  Tagelohn,  ortsüblicher)  des  letzten
Aufenthalts=  oder  Beschäftigungsorts  zu  gewähren.
  Erhält  der  Versicherte  eine  Invalidenrente,
  so  Kann  diese  an  Stelle  der  Angehörigenunterstützung
  gezahlt  werden,  auch  kannsie,  wenn
sie  nachträglich  bewilligt,  auf  die  Unterstützung
angerechnet  werden  (AM.  19,  535).  Für  die
Frage,  ob  der  Versicherte  den  Unterhalt  seiner
Angehörigen  bestritten  hat,  kommt  nur  die
vor  dem  Beginn  der  Erkrankung  liegende
Zeit  in  Betracht  (AM.  16,  839;  17,  389).  Träger
des  Anspruchs  sind  nicht  die  Angehörigen,
sondern  der  Versicherte  selbst  (AM.  18,  599).
Ist  der  Versicherte  in  seiner  Wohnung  belassen,
  so  ist  Keine  Angehörigenunterstützung
zu  zahlen  (A.  18,  600).  Bei  Doppelversicherung
  ist  die  Unterstützung  nach  dem  gekürzten
Krankengelde  zu  berechnen  (A#M.  19,  535).  Die
Versicherungsanstalt  kann  dem  Träger  der
Krankenversicherung  das  Heilverfahren  in
dem  Umfange,  den  sie  für  geboten  erachtet,
übertragen.  Dabei  hat  sie  die  Mehrkosten,
oder,  sofern  der  Träger  nicht  mehr  leistungspflichtig
  ist,  die  ganzen  Kosten  —  für  Arzt,
Arznei  und  Heilmittel  das  halbe  Krankengeld,
bei  Krankenhauspflege  das  1  ½  ffache  Krankengeld,
  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
  sind  —  zu  erstatten.  Hat  sich  der
Versicherte  der  Heilbehandlung  ohne  gesetzlichen
  oder  sonst  tefttigen  Grund  (vogl.  AM.  14,
392;  18,  505;  ANJJu#.  3,  68;  4,  159)  entzogen
  und  wird  er  infolge  der  Krankheit  erwerbsunfähig,
  so  kann  ihm  die  Invalidenrente
  auf  Zeit  ganz  oder  teilweise  versagt
werden,  sofern  er  auf  diese  Folgen  hingewiesen
  worden  ist  und  nachgewiesen  wird,
daß  die  Erwerbsunfähigkeit  durch  sein  Verhalten
  veranlaßt  ist.  S.  auch  Entziehung
der  Invalidenrente  (unter  4).  In  beiden
Fällen  muß  die  Versicherungsanstalt  in  einer
jeden  Zweifel  ausschließenden  Weise  eine  Belehrung
  über  den  Zweckh  des  Heilverfahrens
erteilen  (AN.  17,  431).  Streitigkeiten  zwischen
Versicherungsanstalten  und  Versicherten  entscheidet,
  soweit  sie  nicht  bei  der  Rentenfeststellung
  zum  Austrage  kommen,  das  W##.
Streitigkeiten  über  die  Ausübung  der  Befugnisse
  der  Versicherungsanstalten  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde  des  Trägers  der  Krankenversicherung
  endgültig,  Streitigkeiten  über  Erv.

  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.

 

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satzansprüche  unterliegen  der  Entscheidung  des
BezA.  (V.  vom  23.  Aug.  1899  —  GS.  166  —  §  10.

b)  Wartezeit,  Beitragsleistung.  Außer  dem
Aachweise  der  Erwerbsunfähigkeit  ist  die  Zurücklegung
  einer  Wartezeit  und  die  Leistung
von  Beiträgen  zur  Erlangung  der  Invalidenrente
  erforderlich  (§  28).  Die  Wartezeit  beträgt,
wenn  mindestens  100  Beiträge  auf  Grund  der
Versicherungspflicht  (s.  d.)  geleistet  worden  sind,
200  Beitragswochen,  andernfalls  500  Beitragswochen.
  Die  für  die  freiwillige  Versicherung
(s.  Selbstversicherung)  geleisteten  Beiträge
kommen  auf  die  Wartezeit  nur  dann  zur  Anrechnung,
  wenn  mindestens  100  Beiträge  auf
Grund  eines  die  Versicherungspflicht  oder  die
Berechtigung  zur  Selbstversicherung  begründenden
  Verhältnisses  geleistet  worden  sind,  es
sei  denn,  daß  die  Beiträge  innerhalb  der  ersten
vier  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  der  Versicherungspflicht
  für  den  Berufszweig  des
Versicherten  freiwillig  geleistet  worden  sind
(Inv  VG.  §  29;  A.  19,  536).  Marken  einer
unzuständigen  Versicherungsanstalt  müssen,
ehe  sie  angerechnet  werden  können,  umetauscht

  werden  (AM.  15,  561;  19,  549).  Bei

Versicherten,  die  während  der  ersten  fünf
Jahre,  nachdem  die  Versicherungspflicht  für
ihren  Berufszweig  in  Kraft  getreten  ist,  erwerbsunfähig
  werden,  wird  auf  die  Wartezeit
die  Dauer  einer  früheren  Beschäftigung  nach
vollendetem  16.  Lebensjahr  angerechnet,  für
welche  die  Versicherungspflicht  bestand  oder
inzwischen  eingeführt  ist.  Die  Anrechnung  erfolgt
  aber  nur,  insoweit  die  frühere  Beschäftigung
  in  die  letzten  fünf  Jahre  vor  Eintritt
der  Erwerbsunfähigkeit  entfällt,  und  nur  dann,
wenn  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die
Versicherungspflicht  für  den  betreffenden  Berufszweig
  in  Kraft  getreten  ist,  eine  die  Versicherungspflicht
  begründende  Tätigkeit  für
die  Dauer  von  mindestens  40  Wochen  bestanden
  hat  (Inv  BG.  8  189;  vgl.  AM.  16,  677).
In  die  vorgesetzliche  Zeit  wird  als  Beschäftigungszeit
  eingerechnet  eine  mit  Erwerbsunfähigkeit
  verbundene  Krankheit,  eine  militärische
  Dienstleistung  der  Zeit  des  Bezugs
der  Invalidenrente,  sowie  für  den  Zeitraum
von  höchstens  vier  Alonaten  während  eines
Kalenderjahrs  die  Zeit  vorübergehender  Unterbrechung
  eines  ständigen  Arbeits=  und  Dienstverhältnisses
  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber,
die  Unterbrechung  bei  Saisonarbeit  und  eine
um  Zwecke  des  Verdienstes  unternommene
Beschsftigung  mit  Spinnen,  Strichen  oder
ähnlichen  leichten  häuslichen  Arbeiten,  wie  sie
landesüblich  von  alternden  oder  schwächlichen
Leuten  geleistet  zu  werden  pflegen  (Inv  V.
8  191).  Eine  Krankheit,  die  teils  in  die  Zeit
vor,  teils  in  die  Zeit  nach  der  Begründung
der  Versicherungspflicht  fällt,  Kkann  nur  bis
zur  Dauer  eines  Jahres  angerechnet  werden
(AN.  12,  178;  13,  413).

2.  Höhe  der  Invalidenrente.  Die  BRente
besteht  zunächst  aus  einem  Grundbetrage,  der
nach  Lohnklassen  abgestuft  ist.  Er  beträgt  für
Lohnklasse  I  60  M.,  für  Lohnklasse  II  70  M.,
für  Lohnklasse  III  80  M.,  für  Lohnklasse  IV.
90  M.,  für  Lohnklasse  V  100  M.  Der  Berechnung
  des  Grundbetrags  werden  stets

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