Invalidenversicherung.
den Ersatzanspruch ist, daß der Versicherte im
Sinne des KVG. erwerbsunfähig (s. Erwerbsunfähigkeit)
war und deshalb einen
Anspruch auf Krankengeld hatte (OVG. 40,
359). Gehört der Versicherte zwei Krankenkassen
zu gleicher Zeit an, so besteht der Anspruch
auf Krankengeld nur der Krankenkasse
gegenüber, bei der er dem gesetzlichen Bersicherungszwange
genügt (A##. 20, 530). Die
Versicherungsanstalt muß den Betrag von der
Krankenkasse abholen lassen (O#. 39, 352).
Während des Heilverfahrens ist den Familienangehörigen
— dazu gehört das uneheliche Kind
nicht (AMN. 21, 284) —, die der Versicherte aus
seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, eine
Unterstützung im Betrage der Hälfte des
Krankengelds und, wenn der Versicherte nicht
krankenversicherungspflichtig war, im Betrag
eines Viertels des ortsüblichen Tagelohns
(s. Tagelohn, ortsüblicher) des letzten
Aufenthalts= oder Beschäftigungsorts zu gewähren.
Erhält der Versicherte eine Invalidenrente,
so Kann diese an Stelle der Angehörigenunterstützung
gezahlt werden, auch kannsie, wenn
sie nachträglich bewilligt, auf die Unterstützung
angerechnet werden (AM. 19, 535). Für die
Frage, ob der Versicherte den Unterhalt seiner
Angehörigen bestritten hat, kommt nur die
vor dem Beginn der Erkrankung liegende
Zeit in Betracht (AM. 16, 839; 17, 389). Träger
des Anspruchs sind nicht die Angehörigen,
sondern der Versicherte selbst (AM. 18, 599).
Ist der Versicherte in seiner Wohnung belassen,
so ist Keine Angehörigenunterstützung
zu zahlen (A. 18, 600). Bei Doppelversicherung
ist die Unterstützung nach dem gekürzten
Krankengelde zu berechnen (A#M. 19, 535). Die
Versicherungsanstalt kann dem Träger der
Krankenversicherung das Heilverfahren in
dem Umfange, den sie für geboten erachtet,
übertragen. Dabei hat sie die Mehrkosten,
oder, sofern der Träger nicht mehr leistungspflichtig
ist, die ganzen Kosten — für Arzt,
Arznei und Heilmittel das halbe Krankengeld,
bei Krankenhauspflege das 1 ½ ffache Krankengeld,
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen
sind — zu erstatten. Hat sich der
Versicherte der Heilbehandlung ohne gesetzlichen
oder sonst tefttigen Grund (vogl. AM. 14,
392; 18, 505; ANJJu#. 3, 68; 4, 159) entzogen
und wird er infolge der Krankheit erwerbsunfähig,
so kann ihm die Invalidenrente
auf Zeit ganz oder teilweise versagt
werden, sofern er auf diese Folgen hingewiesen
worden ist und nachgewiesen wird,
daß die Erwerbsunfähigkeit durch sein Verhalten
veranlaßt ist. S. auch Entziehung
der Invalidenrente (unter 4). In beiden
Fällen muß die Versicherungsanstalt in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Belehrung
über den Zweckh des Heilverfahrens
erteilen (AN. 17, 431). Streitigkeiten zwischen
Versicherungsanstalten und Versicherten entscheidet,
soweit sie nicht bei der Rentenfeststellung
zum Austrage kommen, das W##.
Streitigkeiten über die Ausübung der Befugnisse
der Versicherungsanstalten entscheidet die
Aufsichtsbehörde des Trägers der Krankenversicherung
endgültig, Streitigkeiten über Erv.
Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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satzansprüche unterliegen der Entscheidung des
BezA. (V. vom 23. Aug. 1899 — GS. 166 — § 10.
b) Wartezeit, Beitragsleistung. Außer dem
Aachweise der Erwerbsunfähigkeit ist die Zurücklegung
einer Wartezeit und die Leistung
von Beiträgen zur Erlangung der Invalidenrente
erforderlich (§ 28). Die Wartezeit beträgt,
wenn mindestens 100 Beiträge auf Grund der
Versicherungspflicht (s. d.) geleistet worden sind,
200 Beitragswochen, andernfalls 500 Beitragswochen.
Die für die freiwillige Versicherung
(s. Selbstversicherung) geleisteten Beiträge
kommen auf die Wartezeit nur dann zur Anrechnung,
wenn mindestens 100 Beiträge auf
Grund eines die Versicherungspflicht oder die
Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden
Verhältnisses geleistet worden sind, es
sei denn, daß die Beiträge innerhalb der ersten
vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht
für den Berufszweig des
Versicherten freiwillig geleistet worden sind
(Inv VG. § 29; A. 19, 536). Marken einer
unzuständigen Versicherungsanstalt müssen,
ehe sie angerechnet werden können, umetauscht
werden (AM. 15, 561; 19, 549). Bei
Versicherten, die während der ersten fünf
Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für
ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, erwerbsunfähig
werden, wird auf die Wartezeit
die Dauer einer früheren Beschäftigung nach
vollendetem 16. Lebensjahr angerechnet, für
welche die Versicherungspflicht bestand oder
inzwischen eingeführt ist. Die Anrechnung erfolgt
aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung
in die letzten fünf Jahre vor Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit entfällt, und nur dann,
wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die
Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig
in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspflicht
begründende Tätigkeit für
die Dauer von mindestens 40 Wochen bestanden
hat (Inv BG. 8 189; vgl. AM. 16, 677).
In die vorgesetzliche Zeit wird als Beschäftigungszeit
eingerechnet eine mit Erwerbsunfähigkeit
verbundene Krankheit, eine militärische
Dienstleistung der Zeit des Bezugs
der Invalidenrente, sowie für den Zeitraum
von höchstens vier Alonaten während eines
Kalenderjahrs die Zeit vorübergehender Unterbrechung
eines ständigen Arbeits= und Dienstverhältnisses
zu einem bestimmten Arbeitgeber,
die Unterbrechung bei Saisonarbeit und eine
um Zwecke des Verdienstes unternommene
Beschsftigung mit Spinnen, Strichen oder
ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie
landesüblich von alternden oder schwächlichen
Leuten geleistet zu werden pflegen (Inv V.
8 191). Eine Krankheit, die teils in die Zeit
vor, teils in die Zeit nach der Begründung
der Versicherungspflicht fällt, Kkann nur bis
zur Dauer eines Jahres angerechnet werden
(AN. 12, 178; 13, 413).
2. Höhe der Invalidenrente. Die BRente
besteht zunächst aus einem Grundbetrage, der
nach Lohnklassen abgestuft ist. Er beträgt für
Lohnklasse I 60 M., für Lohnklasse II 70 M.,
für Lohnklasse III 80 M., für Lohnklasse IV.
90 M., für Lohnklasse V 100 M. Der Berechnung
des Grundbetrags werden stets
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