328 Spezieller Teil.
Frage kann es nur darauf ankommen, ob die an einem gewissen
Orte befindlichen Mitglieder wissentlich in ein tatsächliches Verhältnis
zu einander getreten sind, welches die charakteristischen
Merkmale eines Vereins an sich trägt, mögen die Mitglieder
desselben sich nun der Mitgliedschaft eines besonderen Vereins im
gesetzlichen Sinne bewußt geworden sein, oder bei ihren die Merkmale
einer besonderen Vereinsbildung an sich tragenden Handlungen
geglaubt haben, nur als Mitglieder des Gesamtvereins
zu handeln, dessen Statut sie sich haben unterwerfen wollen.
4. Unter den Versammlungen und Sitzungen in § 8
Abs. 3 des Vereinsgesetzes sind alle durch den Verein oder
doch von Vereins wegen veranstalteten Zusammenkünfte der
Mitglieder oder Dritter zu verstehen.1) Den Frauen ist deshalb
auch die Teilnahme an den von Agitationskommissionen
veranstalteten Provinzial-(Partei-)Konferenzen versagt.2)
Bloße Privatgesellschaften sollen nicht als Versammlungen
gelten. Eine Veranstaltung, die von einem politischen.
Vereine ausgeht und eine Zusammenkunft aller Vereinsmitglieder
bezweckt, ist nicht als eine Privatgesellschaft in diesem
Sinne zu erachten. Wenn im #* 8 Abs. 3 des Vereinsgesetzes
neben den Versammlungen auch Sitzungen erwähnt sind, so
ist dies eben geschehen, weil Sitzungen als bloße Privatzusammenkünfte
nicht zu den Versammlungen gehören und daher neben
diesen genannt werden mußten.3)
Sitzungen sind Zusammenkünfte des Vereins oder seines Vorstandes,
in welchen innere Angelegenheiten des Vereins erörtert
werden sollen.4) Eine abweichende Meinung vertritt das K.
in dem Erk. vom 22. Mai 1902, Johow Entsch. 24 C 64.5)
Um als Versammlungen eines politischen Vereins im Sinne
des §& 8 des Vereinsgesetzes zu gelten, müssen die im Gesetz
erwähnten Versammlungen nicht notwendig solche der Mit-1)
Erk. d. OVG. vom 16. Oktober
1900, Entsch. 38 420, v. Kptz Rspr.
1. Erg. Bd. 503 u. ogl. Entsch. 20 444.
2) Erk. d. OVG. vom 12. April
1904, Pr VWBl. 26 337, v. Kyb Rspr,
3. Etg. Bd. 541, vgl. Erk. OVG
vom 8. Juli 190 Entsch. 542 404,
v. Kphz *n 2. Erg. Bd. 564.
) Erk. d. OVG. vom
21. Januar 1902 1 124, PrVVBl.
24 231, v. Kptz Rspr. 2. Erg. Bd. 569.
4) Erk. d. OVG. vom 1. Oktober.
1890, Entsch. 20 432 und vom 12. Juni
1903, Entsch. 43 445, v. Kptz Rspr.
3. 5 Bd. 539.
. Entsch. des RG. in Strafsachen
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