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troffenen Maßregel ebensowohl, als die Absicht der Regierung in
Bezug auf eine künftige Maßregel verstanden werden.
Ob eine Aeußerung eine Behauptung von Thatsachen enthalte,
oder nur eine übelwollende oder unrichtige Kritik, welche nicht unter
* 131 zu stellen ist, in nach den Umständen des einzelnen Falles zu
beurtheilen.
Das Bewußtsein der Unwahrheit wird auch durch einen unentschuldbaren
Irrthum ausgeschlossen; nicht aber die Anwendung des
Paragraphen dadurch, daß der Redner die Thatsache als ein Gerücht
bezeichnet, dessen Wahrheit er dahingestellt sein lasse, dafern er
von der Unwahrheit Kenntniß hat.
„Staats-Einrichtungen“ und „Anordnungen der Obrigkeit“
werden gegenübergestellt. Jene sind das Dauernde, diese das Vorllbergehende,
jene gleichsam das Fundamentale, diese das Concrete. Ob die
Anordnungen #. gemeinsame Einrichtungen des Reichs, insbesondere
Reichsgesetze, betreffen oder nur Einrichtungen eines einzelnen
Deutschen Staats, ist einflußlos. Der Begriff der Staatseinrichtung
verlangt nicht die Begründung derselben in einem positiven Gesetze,
z. B. gehören die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie, des Eigenthums
hierher. Der Reichstag ist ebenfalls als Staatseinrichtung
(Bestandtheil der Reichsverfassung) anzusehen, selbst wenn nur eine
Abstimmung des gerade tagenden Reichstags angefochten wird, während
in letzterem Falle nach der, nicht unbedenklichen Ansicht des
Obertribunals zu Berlin nur die Beleidigung einer politischen
Körperschaft anzunehmen ist.
Bestimmte Anordnungen der Obrigkeit werden ebensowenig
vorausgesetzt, als daß die Anordnung zu Recht beständig gewesen.
Der Angriff muß die Anordnung selbst, nicht etwa blos deren
Urheber betreffen. Richterliche Anordnungen sind nicht Anordnungen,
ebensowenig sind es Gesetzesvorlagen, wohl aber die zur Ausführung
eines Gesetzes erlassene Berfügung.
Nach Besinden kann in der Unterlassung einer Maßregel eine
Anordnung der Behörde liegen.
Die Vollendung ist mit jeder Aeußerung verbunden, welche
den obigen Erfordernissen entspricht, selbst wenn z. B. die
Rede, in welcher sie vorgenommen worden, noch nicht beendigt gewesen.