§115.] Voraussetzungen d. rechtsgeschäftl. Entstehung, d. Briefhypothek. 477
Eigenthümers zur Eintragung einer Hypothek nicht bloß die Voraussetzung
der Eintragung für das Grundbuchamt, sondern in Verbindung
mit der Eintragung die materiellrechtlichen. Voraussetzungen der
Hypothekenbestellung enthielt und eine Annahmeerklärung des einseitig
erklürten Willens des Bestellers durch den Erwerber nicht gefordert
wurde. Nach Reichsrecht dagegen ist die dingliche Einigung
der Kontrahenten nothwendig und daher bedarf die Bewilligung des
Eigenthümers an sich der Annahmeerklärung des Erwerbers, soweit
nicht eine solche in konkludenten Handlungen, z. B. in der Annahme
der beglaubigten Eintragungsbewilligung enthalten ist.
2. Was die Personen des dinglichen Vertrages betrifft, so sind 2. Die Perdiese
nach § 873 Abs. 1 B. G.B. der Berechtigte und der Erwerber sonen des
bezw. deren Bevollmächtigte oder gefetzliche Vertreter. Die allgemeinen dra ichen
ertrages.
Voraussetzugen über Geschäfts= und Verfügungsfähigkeit müssen
natürlich vorliegen (vgl. im Einzelnen das alphabetische Verzeichniß in
Theil II Abth. 1).
Der Berechtigte kann nur der Eigenthümer sein, weil in
der Hypothekenbestellung eine nur ihm zustehende Verfügung über das
Eigenthum enthalten ist.)) Aber abweichend vom Preußischen Recht
ist nicht geboten, daß der Berechtigte als solcher zur Zeit der
dinglichen Einigung im Grundbuch als Eigenthümer eingekragen
sei. Freilich kann das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung
einer von einem nicht eingetragenen Eigenthümer bewilligten Hypothek
ablehnen, aber doch nur, wenn der Bewilligende auch bei Präsentation
des Antrages auf Eintragung nicht eingetragen ist. Es ist in
Zukunft durchaus statthaft, die Hypothekenbewilligung bereits
im Veräußerungsvertrage zu erklären- (ogl. Theil II
Abth. 2, Muster Nr. 4).
Fehlt die dingliche Einigung oder ist dieselbe (z. B. wegen Simulation)
nichtig oder (wegen Irrthums, Betruges, arglistiger Täuschung)
anfechtbar und angefochten (§ 142 B. G. B.), so kann die Eintragung
die Rechtsänderung nicht begründen. Das Grundbuch ist also unrichtig
und dem durch die Eintragung verletzten Eigenthümer steht
gegen den als Gläubiger Eingetragenen der dingliche Anspruch auf
Berichtigung des Grundbuchs zu (# 894 B. G.B.)
1) Wenn der Testamentsexekutor, der Nachlaßpfleger oder e verwalter eine
Hupothek bestellt, so handelt er nur als Vertreter des Eigenthumsberechtigten,
vgl. Eccius in Gruchot Bd. 48 S. 507 ff.