Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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vom  6.  Juli  1842  Art.  28  errichteten  Wittwenpensionskassen,  der  Mehrbedarf  durch  Zuschüsse
  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Die  eigenen  Einnahmen  dieser  Pensionskassen  sind  außer  den  Zinsen  aus  dem  Kapitalbestand:


1)  die  Eintrittsgelder,  je  ein  Viertheil  des  Gehaltes  (Art.  11)  des  Beamten
bei  der  ersten  Anstellung  mit  Pensionsberechtigung,  sowie  je  ein  Viertheil  von  Gehaltserhöhungen;


2)  die  Jahresbeiträge,  jährlich  zwei  Prozente  des  Gehaltes,  Wartegeldes  und
Ruhegehaltes.

Die  Eintrittsgelder  und  Jahresbeiträge  der  Vorstände  und  Lehrer  an  den  Unterrichtsanstalten
  im  Sinne  des  Art.  16  des  Gesetzes  A  vom  6.  Juli  1842  fließen  der
Wittwen=  und  Waisenkasse  der  Lehrer,  die  Eintrittsgelder  und  Jahresbeiträge  der  übrigen
Beamten  der  Wittwen=  und  Waisenkasse  der  Civilstaatsdiener  zu.

3)  Außerdem  verbleiben  beiden  Kassen  je  von  den  durch  sie  bezahlten  Pensionen  die
Abzüge,  welche  wegen  Altersungleichheit  der  Ehegatten  zu  machen  sind,  wenn
eine  Wittwe  mehr  als  achtzehn  Jahre  jünger  ist,  als  ihr  verstorbener  Ehemann  war.

Diese  Abzüge  betragen:
wenn  die  Wittwe  mehr

als  18  und  bis  22  Jahre  jünger  ift.  m„m%

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der  in  Art.  55  und  56  bestimmten  Wittwenpensionen.

Ist  die  Wittwe  mehr  als  achtunddreißig  Jahre  jünger  als  der  verstorbene  Ehemann,
so  erhält  sie  überhaupt  keine  Pension.  Die  Altersverschiedenheit  wird  nach  den  Geburtstagen
  berechnet.  Auf  die  Höhe  der  Pensionen  der  Waisen  haben  die  der  Wittwe  gemachten
  Abzüge  keinen  Einfluß.

4)  Endlich  bilden  eine  Einnahme  der  Wittwenkasse  der  Lehrer  die  Prüfungssporteln,
welche  nach  dem  Sportelgesetze  vom  23.  Juni  1828  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom
20.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  327)  den  Dienstkandidaten  für  Lehrstellen  an  den  oben
genannten  Unterrichtsaustalten  auferlegt  werden.