Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

84 Entwurf II. 
Entwurf III. 
  
dieser Verfassung ab im ganzen 
Norddeutschen Bunde nur ein 
Indigenat. Alle dem wider- 
sprechende Bestimmungen der 
einzelnen Landesgesetzgebungen 
find ausgehoben. 
Aemtern, zur Erwerbung von 
Grundstücken, zur Erlangung des 
Staatsbürgerrechts und zum Ge- 
nusse aller sonstigen bürgerlichen 
Rechte unter denselben Voraus- 
setzungen wie der Einheimische 
zuzulassen, auch in Betreff der 
Rechtsverfolgung und des Rechts- 
schutzes demselben gleich zu be- 
handeln ist. 
In der Ausübung dieser Be- 
fugniß darf der Bundesangehö- 
rige weder durch die Obrigkeit 
seiner Heimath, noch durch die 
Obrigkeit eines andern Bundes- 
staates beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, 
welche die Armenversorgung und 
die Aufnahme in den localen 
Gemeindeverband betreffen, wer- 
den durch den im ersten Absatz 
ausgesprochenen Grundsatz nicht 
berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Wei- 
teres die Verträge in Kraft, 
welche zwischen den einzelnen 
Bundesstaaten in Beziehung auf 
die Uebernahme von Auszuwei- 
senden, die Verpflegung erkrankter 
und die Beerdigung verstorbener 
Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der 
Militärpflicht im Verhältniß zu 
dem Heimathslande wird im 
Wege der Bundesgesetzgebung 
das Nöthige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber 
haben alle Bundesangehörigen 
gleichmäßig Anspruch auf den 
Bundesschutz.
	        
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