84 Entwurf II.
Entwurf III.
dieser Verfassung ab im ganzen
Norddeutschen Bunde nur ein
Indigenat. Alle dem wider-
sprechende Bestimmungen der
einzelnen Landesgesetzgebungen
find ausgehoben.
Aemtern, zur Erwerbung von
Grundstücken, zur Erlangung des
Staatsbürgerrechts und zum Ge-
nusse aller sonstigen bürgerlichen
Rechte unter denselben Voraus-
setzungen wie der Einheimische
zuzulassen, auch in Betreff der
Rechtsverfolgung und des Rechts-
schutzes demselben gleich zu be-
handeln ist.
In der Ausübung dieser Be-
fugniß darf der Bundesangehö-
rige weder durch die Obrigkeit
seiner Heimath, noch durch die
Obrigkeit eines andern Bundes-
staates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen,
welche die Armenversorgung und
die Aufnahme in den localen
Gemeindeverband betreffen, wer-
den durch den im ersten Absatz
ausgesprochenen Grundsatz nicht
berührt.
Ebenso bleiben bis auf Wei-
teres die Verträge in Kraft,
welche zwischen den einzelnen
Bundesstaaten in Beziehung auf
die Uebernahme von Auszuwei-
senden, die Verpflegung erkrankter
und die Beerdigung verstorbener
Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der
Militärpflicht im Verhältniß zu
dem Heimathslande wird im
Wege der Bundesgesetzgebung
das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber
haben alle Bundesangehörigen
gleichmäßig Anspruch auf den
Bundesschutz.