Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

86 Entwurf II. 
Entwurf III. 
  
meinsamer consularischer 
Vertretung, welche vom 
Bunde ausgestattet wird; 
8, das Eisenbahnwesen im 
Interesse der Landesver- 
theidigung und des allge- 
meinen Verkehrs; 
9, der Schifffahrtsbetrieb auf 
den mehreren Staaten ge- 
meinsamen Wasserstraßen, 
sowie die sonstigen Fluß- 
und Wasiserzölle; 
10, das Post= und Telegraphen- 
wesen; 
11, die gemeinsame Ciovil- 
Prozeß-Ordnung und das 
gemeinsame Concurs-Ver- 
fahren, Wechsel= und 
Handelsrecht. 
Art. 5. 
Die Handhabung der Gesetze, 
welche gegenwärtig innerhalb des 
Bundesgebietes über die im Art. 
4. benannten Gegenstände in 
Gültigkeit sind, unterliegt der 
Aufsicht des Bundes. 
Art. 6. gleich 
10. 
11. 
12. 
13. 
gemeinsamerconsularischer 
Vertretung, welche vom 
Bunde ausgestattet wird; 
u das Eisenbahnwesen im 
Interesse der Landesver- 
theidigung und des allge- 
meinen Verkehrs; 
der Schifffahrtsbetrieb auf 
den mehreren Staaten ge- 
meinsamen Wasserstraßen 
und der Zustand der letz- 
teren, so wie die Fluß- 
und sonstigen Wasserzölle; 
das Post-und Telegraphen- 
wesen; 
Bestimmungen über die 
wechselseitige Vollstreckung 
von Erkenntnissen in Civil- 
Sachenund Erledigung von 
Requisitionen überhaupt, 
so wie über die Beglau- 
bigung von böffentlichen 
Urkunden; 
die gemeinsame Civil-Pro- 
zeß-Ordnung und das ge- 
meinsame Concurs-Ver- 
fahren, Wechsel= und Han- 
delsrecht. 
Hat kein Gegenstück. 
Artikel 5. 
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath 
beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und 
und den * Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse 
ausreichend.
	        
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