86 Entwurf II.
Entwurf III.
meinsamer consularischer
Vertretung, welche vom
Bunde ausgestattet wird;
8, das Eisenbahnwesen im
Interesse der Landesver-
theidigung und des allge-
meinen Verkehrs;
9, der Schifffahrtsbetrieb auf
den mehreren Staaten ge-
meinsamen Wasserstraßen,
sowie die sonstigen Fluß-
und Wasiserzölle;
10, das Post= und Telegraphen-
wesen;
11, die gemeinsame Ciovil-
Prozeß-Ordnung und das
gemeinsame Concurs-Ver-
fahren, Wechsel= und
Handelsrecht.
Art. 5.
Die Handhabung der Gesetze,
welche gegenwärtig innerhalb des
Bundesgebietes über die im Art.
4. benannten Gegenstände in
Gültigkeit sind, unterliegt der
Aufsicht des Bundes.
Art. 6. gleich
10.
11.
12.
13.
gemeinsamerconsularischer
Vertretung, welche vom
Bunde ausgestattet wird;
u das Eisenbahnwesen im
Interesse der Landesver-
theidigung und des allge-
meinen Verkehrs;
der Schifffahrtsbetrieb auf
den mehreren Staaten ge-
meinsamen Wasserstraßen
und der Zustand der letz-
teren, so wie die Fluß-
und sonstigen Wasserzölle;
das Post-und Telegraphen-
wesen;
Bestimmungen über die
wechselseitige Vollstreckung
von Erkenntnissen in Civil-
Sachenund Erledigung von
Requisitionen überhaupt,
so wie über die Beglau-
bigung von böffentlichen
Urkunden;
die gemeinsame Civil-Pro-
zeß-Ordnung und das ge-
meinsame Concurs-Ver-
fahren, Wechsel= und Han-
delsrecht.
Hat kein Gegenstück.
Artikel 5.
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath
beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und
und den * Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse
ausreichend.