Entwurf II. Entwurf III. 89
nöthigen Beamten zur Verfügung nöthigen Beamten zur Verfügung
gestellt. gestellt.
Art. 10. gleich Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichs-
tage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge-
hört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten,
auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes
nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied
des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Art. 11.
gleich
Artikel 10.
Dem Bundes-Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des
Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV.
Das Bundes-Präsidium.
Art. 12.
Das Präsidium des Bundes
steht der Krone Preußen zu,
welche in Ausübung desselben
den Bund völkerrechtlich zu ver-
treten, im Namen des Bundes
Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, Bündnisse und
andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen, Gesandte
zu beglaubigen und zu empfangen
berechtigt ist.
Art. 13.
gleich
IV.
Bundes-Präsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes
steht der Krone Preußen zu,
welche in Ausübung desselben
den Bund völkerrechtlich zu ver-
treten, im Namen des Bundes
Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, Bündnisse und an-
dere Verträge mit fremden Staa-
ten einzugehen, Gesandte zu be-
glaubigen und zu empfangen
berechtigt ist.
Insoweit die Verträge mit
fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche
nach Artikel 4 in den Bereich
der Bundesgesetzgebung gehören,
ist zu ihrem Abschluß die Zu-
stimmung des Bundesraths er-
forderlich.
Artikel 12.
Das Präsidium ernennt den Bundeskanzler, welcher im
Bundesrathe den Vorsitz führt und die Geschäfte leitet.