Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. Entwurf III. 89 
  
nöthigen Beamten zur Verfügung nöthigen Beamten zur Verfügung 
gestellt. gestellt. 
Art. 10. gleich Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichs- 
tage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge- 
hört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, 
auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes 
nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied 
des Bundesrathes und des Reichstages sein. 
Art. 11. 
gleich 
Artikel 10. 
Dem Bundes-Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des 
Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. 
Das Bundes-Präsidium. 
Art. 12. 
Das Präsidium des Bundes 
steht der Krone Preußen zu, 
welche in Ausübung desselben 
den Bund völkerrechtlich zu ver- 
treten, im Namen des Bundes 
Krieg zu erklären und Frieden 
zu schließen, Bündnisse und 
andere Verträge mit fremden 
Staaten einzugehen, Gesandte 
zu beglaubigen und zu empfangen 
berechtigt ist. 
Art. 13. 
gleich 
IV. 
Bundes-Präsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes 
steht der Krone Preußen zu, 
welche in Ausübung desselben 
den Bund völkerrechtlich zu ver- 
treten, im Namen des Bundes 
Krieg zu erklären und Frieden 
zu schließen, Bündnisse und an- 
dere Verträge mit fremden Staa- 
ten einzugehen, Gesandte zu be- 
glaubigen und zu empfangen 
berechtigt ist. 
Insoweit die Verträge mit 
fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche 
nach Artikel 4 in den Bereich 
der Bundesgesetzgebung gehören, 
ist zu ihrem Abschluß die Zu- 
stimmung des Bundesraths er- 
forderlich. 
Artikel 12. 
Das Präsidium ernennt den Bundeskanzler, welcher im 
Bundesrathe den Vorsitz führt und die Geschäfte leitet.
	        
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