Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf II. 
Entwurf III. 91 
  
Art. 20. 
gleich 
Artikel 19. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben 
für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent- 
lassung zu verfügen. 
Art. 21. 
Wenn Bundesglieder ihre ver- 
fassungsmäßigen Pflichten nicht 
erfüllen, so können sie dazu im 
Wege der Execution angehalten 
werden. Diese Exerution ist in 
Betreff militairischer Leistungen 
und in allen Fällen, wo Gefahr 
im Verzuge ist. von dem Bundes- 
feldherrn anzuordnen und zu voll- 
ziehen, sonst aber von dem Bundes- 
rath zu beschließen und von dem 
Bundesfeldherrn zu vollstrecken. 
Die Execution kann bis zur Se- 
questrirung des betreffenden Lan- 
des und seiner Regierungsgewalt 
ausgedehnt werden. 
V. 
Der Reichstag. 
Artikel 22. 
gleich 
Artikel 20. 
Wenn Bundesglieder ihre ver- 
fassungsmäßigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, so können sie dazu 
im Wege der Execution ange- 
halten werden. Diese Executionist 
a) in Betreff militairischer 
Leistungen, wenn Gefahr 
im Verzuge, von dem 
Bundesfeldherrn anzuord- 
nen und zu vollziehen, 
b) in allen anderen Fällen 
aber von dem Bundes- 
rathe zu beschließen und 
von dem Bundesfeldherrn 
zu vollstrecken. 
Die Execution kann bis zur 
Segquestration des betreffenden 
Landes und seiner Regierungs- 
gewalt ausgedehnt werden. In 
den unter a) bezeichneten Fällen 
ist dem Bundesrathe von An- 
ordnung der Execution, unter 
Darlegung der Beweggründe, 
ungesäumt Kenntniß zu geben. 
V. 
Reichstag. 
Artikel 21. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen 
hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maß- 
gabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste 
Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist. Beamte 
im Dienste eines der Bundesstaaten sind nicht wählbar.
	        
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