Entwurf II.
Entwurf III. 91
Art. 20.
gleich
Artikel 19.
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben
für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent-
lassung zu verfügen.
Art. 21.
Wenn Bundesglieder ihre ver-
fassungsmäßigen Pflichten nicht
erfüllen, so können sie dazu im
Wege der Execution angehalten
werden. Diese Exerution ist in
Betreff militairischer Leistungen
und in allen Fällen, wo Gefahr
im Verzuge ist. von dem Bundes-
feldherrn anzuordnen und zu voll-
ziehen, sonst aber von dem Bundes-
rath zu beschließen und von dem
Bundesfeldherrn zu vollstrecken.
Die Execution kann bis zur Se-
questrirung des betreffenden Lan-
des und seiner Regierungsgewalt
ausgedehnt werden.
V.
Der Reichstag.
Artikel 22.
gleich
Artikel 20.
Wenn Bundesglieder ihre ver-
fassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, so können sie dazu
im Wege der Execution ange-
halten werden. Diese Executionist
a) in Betreff militairischer
Leistungen, wenn Gefahr
im Verzuge, von dem
Bundesfeldherrn anzuord-
nen und zu vollziehen,
b) in allen anderen Fällen
aber von dem Bundes-
rathe zu beschließen und
von dem Bundesfeldherrn
zu vollstrecken.
Die Execution kann bis zur
Segquestration des betreffenden
Landes und seiner Regierungs-
gewalt ausgedehnt werden. In
den unter a) bezeichneten Fällen
ist dem Bundesrathe von An-
ordnung der Execution, unter
Darlegung der Beweggründe,
ungesäumt Kenntniß zu geben.
V.
Reichstag.
Artikel 21.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen
hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maß-
gabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste
Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist. Beamte
im Dienste eines der Bundesstaaten sind nicht wählbar.