Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

92 Entwurf II. Entwurf III. 
  
Artikel 23. gleich Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Artikel 24. gleich Artikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, Gesetze innerhalb der Com- 
petenz des Bundes vorzuschlagen. 
Artikel 25. gleich Artikel 24. 
Die Legislatur-Periode des Reichstages dauert drei Jahre. 
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Be- 
schluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Präsidiums er- 
forderlich. 
Art. 26. gleich Artikel 25. 
Der Reichstag prüft die Legitim ation seiner Mitglieder und 
entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine 
Disciplin durch eine Geschäfts Ordnung und erwählt seinen Prä- 
sidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer. 
Art. 27. gleich Artikel 26. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehr- 
heit der Mitglieder erforderlich. 
Artikel 28. gleich Artikel 27. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamm- 
ten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. 
Art. 29. gleich Artikel 28. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit 
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines 
Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch ver- 
folgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung 
gezogen werden. 
Art. 30. gleich Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstäges dürfen als solche keine Be- 
soldung oder Entschädigung beziehen.
	        
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