Entwurf II. Entwurf III. 95
übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in
Artikel 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß.
Art. 361. gleich Artikel 35.
Der Ertrag der Zölle und der in Artikel 32 bezeichneten
Verbrauchs-Abgaben fließt in die Bundessasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen
und Verbrauchs-Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vor-
schriften beruhenden Steuer-Bergütungen und Ermäßi-
gungen;
2. der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten und zwar:
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem
Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen
unter den Mitgliedern des Deutschen Zoll= und
Handels-Vereins der Gemeinschaft aufgerechnet wer-
den konnten,
b) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Procent der
Gesammt-Einnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden
Gebiete tragen zu den Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines
Aversums bei.
Art. 37. gleich Artikel 36.
Die von den Erhebungs--Behörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahrs aufzustellenden Quartal-Extracte
und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Final-
Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise
während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an
Zöllen und Verbrauchs-Abgaben werden von den Direktiv--Behörden
der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Haupt-
Uebersichten zusammengestellt und diese an den Ausschuß des Bun-
desrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei
zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundvesstaates der
Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser
Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß,
legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit
seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.
1 Das Citat zu Anfang lautet in Entw. II: Art. 33; hinter „Ge-
biete" am Schluß 4 (Art. 32).