116 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
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S. 81 /(Nr. 20.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem-
berg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll= und Han-
delsvereins betreffend. Vom 8. Juli 18672.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeut-
schen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Ma-
jestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Hessen und bei Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde
nicht gehörenden Theile des Großherzogthums, von der Absicht ge-
leitet, die Fortdauer des Deutschen Zoll= und Handelsvereins sicher
zu stellen und dessen Einrichtungen in einer den gegenwärtigen Be-
dürfnissen entsprechenden Weise fortzubilden, haben Verhandlungen
eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Fried-
rich von Pommer Esche,
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alexander Max von
Philippsborn
un
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Ru-
dolph Delbrück;
und von den übrigen Mitgliedern des Norddeutschen Bundes:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von
Thümmel;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen
und bei Rhein:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wil-
helm Ewald;
1 Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1867.
2 Die Anlagen A—D zum Schlußprotokoll (B.G.Bl. S. 113—124)
sind als unerheblich weggelassen.