Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

zudehnen. 
686. 
120 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
8. 7. 
In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die 
vertragenden Sheile 
das Zollgesetz, 
die Zollordnung, 
den Zolltarif, 
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend, 
wie solche wischen ihnen vereinbart sind, ferner 
die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz 
vom 8. Mai dieses Jahres, 
die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 
16. Mai 1865., 
das Zollkartel vom 11. Mai 1833., 
zur Anwendung bringen. 
Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungs- 
vorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen 
Eingangsabgabe ist ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52½ Kreuzern 
zu verstehen. . 
Artikel 4. 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben werden an den 
emeinschaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht er- 
boden, und es können alle im nreien Verkehr des einen Gebiets bereits 
befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere 
Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der 
im Innern der vertragenden Theile mit einer nicht gemeinschaft- 
lichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des 
rtikels 5. 
Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den ver- 
tragenden Theilen soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei 
dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei 
einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen sich 
veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien 
Verkehr befindlichen Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für 
die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten. 
In einem solchem Falle wird man daran Bedacht sefien. daß 
ein gleiches Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde. 
Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse 
nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, 
"t bleibt demjenigen oder denjenigen Theilen, welche gelsee zu er- 
assen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf 
den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles aus- 
Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig 
das Recht ein, zur Abwehr gelhricher ansteckender Krankheiten für 
Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. 
Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem andern dürfen
	        
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