Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 121
jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter
Fleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher
ie anordnet.
Artikel 5.
Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten,
eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der
in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung,
theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer
belegten, nicht unter die §§. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden
Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin,
wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten
Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen
unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche
aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt,
und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die
Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereins-
staaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in Anwendung
ommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einführ mit mehr als 15 Gr. — 52½ Kr.
— vom Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder ans
die in der Zollordnun vorgsschlsebene Weise dargethan wird, da
sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Be-
andlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden
aben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe
irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Re
nung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch
— was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren
Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung
oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, 1
Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen
Ursprungs, allgemein gelegt sind. 1
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabri-
kation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl-
und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische
Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische
und vereinsländische, unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von
Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren
erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet
der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse
von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage
verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten
Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen