Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 121 
  
jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter 
Fleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher 
ie anordnet. 
Artikel 5. 
Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, 
eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der 
in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, 
theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer 
belegten, nicht unter die §§. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden 
Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, 
wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten 
Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen 
unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche 
aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, 
und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die 
Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereins- 
staaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in Anwendung 
ommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen bei der Einführ mit mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. 
— vom Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder ans 
die in der Zollordnun vorgsschlsebene Weise dargethan wird, da 
sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Be- 
andlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden 
aben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe 
irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Re 
nung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch 
— was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren 
Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung 
oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, 1 
Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen 
Ursprungs, allgemein gelegt sind. 1 
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabri- 
kation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- 
und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische 
Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische 
und vereinsländische, unterliegt. 
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von 
Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren 
erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet 
der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse 
von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage 
verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten 
Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen
	        
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