Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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122 Anlage 2. Der Zollvereiniguugsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
Tiederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren 
Steuer befreitbleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren 
Tuekränketeuen für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
tattfindet. 
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder 
mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — be- 
legt sind, unterliegen den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Be- 
stimmungen. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Er- 
zeugnisse. 
8. 1. 
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche 
nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen 
anderen Vereinsstaat oder tach dem Auslande geführt zu werden, 
dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für 
Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werven. 
§. 2. 
Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die 
auf der Hervorbringung, der Zübereitung oder dem Verbrauche von 
e 
Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern 
oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzufuͤhren, jedoch 
sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und 
gleichnamige vereinslänoische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, 
ssig. Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), und andere 
Mühiensabril, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und 
Fett gelegt werden dürfen. 
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze 
als das höchste Maaß betrachtet werden, bis Iu welchem in den 
Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rech- 
nung des Staates soll stattfinden können, nämlich: 
a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart 
Preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach 
ralles;: 
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart 
Preußisch; 
c) für Wein, und zwar: 
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben 
wird, 1½ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der 
Ohm zu 120 Quart Preußisch); 
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines 
erhoben wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23½ Gr. 
von der Ohm zu 120 Quart Preußisch)
	        
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