Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 123
c) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge
erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein
Z Maximum nicht für erforderlich erachtet worden.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Er-
zeugnisse werlden, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, S. s8
deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll.
§. 3.
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer
nach der Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine
gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden,
daß das Erzengniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vor-
wande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische
oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden
darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländiß en Erzeugnisse
keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereins-
ländische Erzeugniß nicht besteuern;
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erfoben
werden, sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das
inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleich-
mäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei
Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Er-
zeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden;
) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem
Konsumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder
bei der Verscheung desselben erhoben werden, dürfen diese
Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden
Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise
fordern;
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervor-
bringung oder Zubereitung eines Honsumtionsgegenstandes
elegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der
infuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll
erheben lassen;
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Ver-
einsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangs-
abgabe nicht erhoben werden.
ine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten
nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses
Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer
unterwerfen möchten;:
1) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu
leichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in
nsehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig
auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein
Ganzes betrachtet